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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

über dem Versprechenden 10B . Das Zurückweisungsrecht erlischtdurch Annahme 106 .

5. Einwendungsrecht des Versprechenden. DerVersprechende kann dem Dritten gegenüber Einwendungen ausder Person des Versprechensempfängers nicht herleiten 10T . Dagegenstehen ihm Einwendungen aus dem Vertrage auch dem Drittengegenüber zu 108 . Überdies kann er natürlich Einwendungen ausder Person des Dritten erheben 109 .

6. Forderungsrecht des Versprechensempfängers.Regelmäfsig ist aus dem Vertrage zugunsten des Dritten auchdann, wenn der Dritte Gläubiger geworden ist, zugleich der Ver-sprechensempfänger berechtigt, die Leistung an den Dritten zufordern 110 . Durch ein eignes Interesse an der Leistung ist sein

105 Sie fordert (anders wie der Erwerb) Geschäftsfähigkeit. Nach demWortlaut des § 333 und der Analogie des Vermächtnisses kann sie nur nach,nicht vor dem Rechtserwerbe erfolgen; Hellw'ig S. 263, Oertmann zu § 333Bern. 2, Siber b. Planck 4 Bern. 2. A. M. Schollmeyer Bern. 2, Planck 3Bern. 2, Crome § 180 Anm. 26. Sie darf nicht bedingt sein; Hellwig S. 263,Planck 8 Bern. 3; a. M. Enneccerus § 259 Anm. 10, Siber b. Planck 4Bern. 3.

108 H e 11 w i g S. 261 ff.; Planck zu § 333 Bern. 3. Die Annahme mufsgegenüber dem Versprechenden erfolgen, kann aber auch stillschweigend er-klärt werden. Sie liegt selbstverständlich auch in der Annahme der Leistung.

107 So kann er nicht mit einer Forderung an diesen aufrechnen; oben§ 179 S. 168 Anm. 117. Auch kann er dem Dritten nicht die Einrede derVerjährung des Anspruchs des Versprechensempfängers entgegensetzen; a. M.Oertmann zu § 334 Bern. 1.

108 B.G.B. § 334. Er kann sich auf die Nichtigkeit des Vertrages (z. B.wegen Formmangels oder wegen unsittlichen Inhalts) berufen. Ebenso kanner die Anfechtbarkeit des Vertrages dem Dritten gegenüber geltend macken,mufs jedoch die Anfechtung dem Versprechensempfänger gegenüber vornehmen(a. M. Schollmeyer Bern. 2 a). Desgleichen ein Rücktrittsrecht, das er abergleichfalls zunächst dem anderen Vertragsteil gegenüber ausüben mufs (a. M.Schollmeyer Bern. 2 b). Bei gegenseitigen Verträgen hat er auch dem Drittengegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Auch ein Zurückbehal-tungsrecht kann er, soweit es aus dem Vertrage entspringt, dem Dritten gegen-über geltend machen. Vgl. Hellwig S. 268ff.; Rümelin, Arch. f. z. Pr.XCVI1 285ff.; Enneccerus § 259 III; Köhler § 96 I; Planck, Scholl-meyer, Oertmann zu § 334.

109 Z. B. den Aufrechnungseinwand; die Einrede der Verjährung; dieEinrede der Arglist, vgl. R.Ger. XXXV Nr. 54.

110 B.G.B. § 335. Dies entspricht dem gemeinen Recht und den anderenGesetzbüchern, vgl. Sächs. Gb. § 853, Schweiz. O.R. a. 128 (112 4 ). A. M. UngerS. 62ff., 72ff., Siegel S. 158ff., für die Regel auch Gareis S. 251 ff. Vgl.dagegen Regelsberger S. 566 ff., Stobbe -Lehmann § 225 II 3. Über