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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.

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Mit dem Rechtserwerbe des Dritten endet an sichdie Verfügungsmacht der Vertragschliefsenden, da sie in das er-worbene fremde Recht nicht eingreifen können. Allein die Ver-tragschliefsenden können sich oder einem von ihnen die BefugnisVorbehalten, auch das schon erworbene Recht des Dritten ohnedessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern 102 . Dann hat ebender Dritte nach dem für Umfang und Inhalt seines Rechtesschlechthin mafsgebenden Willen der Vertragschliefsenden nur einfrei oder unter bestimmten Voraussetzungen widerrufliches, somitauflösend bedingtes Recht erworben. Ein solcher Vorbehalt kannsich auch ohne besondere Bestimmung aus den Umständen, ins-besondere aus dem Vertragszwecke, als gewollt ergeben 103 .

4. Zurückweisungsrecht des Dritten. Der Drittekann das aus dem Vertrage erworbene Recht mit der Wirkungzurückweisen, dafs es als nicht erworben gilt 104 . Zur wirksamenZurückweisung bedarf es einer einseitigen Willenserklärung gegen-

Für das bisherige Recht war allgemein anzunehmen, dafs im Zweifel mit demTode des Versprechensempfängers Gebundenheit eintritt, weil zu vermuten ist,dafs dessen Recht, den Versprechenden zu entbinden, nicht auf die Erben über-gehen soll; Beseler, D.P.R. S. 485. Hiermit, wird dem Dritten, wennschoner das Recht erst durch Aneignung erwirbt, schon vorher der Rechtserwerbgesichert. Hach dem System des B.G.B. bedurfte es, da der schon vorhandeneDritte im Zweifel sofort mit dem Tode des Versprechensempfängers erwirbt,einer derartigen Sicherung des Erwerbes nur für das künftige Rechts-subjekt.

102 Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis Vorbehalten, ein-seitig das vom Dritten bereits erworbene Recht einem Anderen zuzuwenden, sogilt auch hier die Regel des § 332, nach der er im Zweifel die Änderung durchVerfügung von Todes wegen vornehmen kann.

103 B.G.B. § 328 2 . Daraus, dafs das erworbene Recht aufschiebend be-dingt oder befristet ist, folgt keineswegs ohne weiteres ein Widerrufsvorbehalt;oben S. 395 Anm. 89. Dagegen wird regelmäfsig, wenn sofortiger Rechtserwerbdes Dritten anzunehmen ist, doch Widerruflichkeit bis zur Mitteilung an ihnals gewollt zu erachten sein. Oder sollte der Dritte aus einem zu seinenGunsten geschlossenen, aber vor der Kundmachung wieder aufgehobenen Ver-trage klagen können, wenn er nachträglich von dem Vorgänge erfährt?Nach gesetzlicher Vorschrift ist das mit der Ankunft des Frachtguts ent-standene Recht des Empfängers auf Ablieferung noch der Aufhebung durchden Absender ausgesetzt, bis der Empfänger den Frachtbrief erhalten oderKlage erhoben hat; II.G.B. § 433 2 , § 435 S. 3.

104 B.G.B. § 333. Wie der Erwerb des Rechtes sich nach Analogie desErwerbes der Vermächtnisforderung vollzieht, so ist die Zurückweisung derAusschlagung des Vermächtnisses (§ 2180) nachgebildet.