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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schulclverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Das Forderungsrecht des Empfängers aus dem Frachtver-träge entsteht nach der gesetzlichen Kegel im Augenblicke derAnkunft des Gutes am Ablieferungsorte 98 .

3. Verfügungsmacht der Vertragschi iefsenden.Bis zu dem Augenblick, in dem der Dritte das ihm zugedachteRecht erwirbt, können die Vertragschi iefsenden ohne Mitwirkungdes Dritten den Vertrag wieder aufheben oder beliebig ändern unddamit die Aussicht des Dritten auf Rechtserwerb beseitigen oderschmälern. Je nach dem Vertragsverhältnis kann auch der eineoder der andere Vertragsteil zu einer einseitigen Verfügung be-fugt seiu, durch die er den künftigen Rechtserwerb seitens desDritten ausschliefst oder verkürzt. Insbesondere ist häufig demVersprechensempfänger eine derartige Macht über den Vertrags-inhalt eingeräumt".

Doch kann schon vor dem Rechtserwerbe des Dritteneine Gebundenheit der Vertragschliefsenden zugunsten desDritten eintreten. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Regelnach eine an den Dritten gerichtete Kollektivofferte bindendeKraft 10 °. Darüber hinaus wird nach besonderer Gesetzesvorschriftmangels anderer Vereinbarung der Vertrag bindend, wenn in einemFalle, in dem die Leistung an den Dritteu nach dem Tode desVersprechensempfängers erfolgen soll, der Versprechensempfängervor der Geburt des Dritten stirbt 101 .

68 H.G.B. § 435. Doch hat der Empfänger schon vorher die Rechteaus § 434.

99 Er kann sich den Rücktritt oder Widerruf, die einseitige Bezeichnungdes vorläufig nicht bestimmten Dritten, aber auch die Ersetzung des im Ver-trage bezeichneten Dritten durch eine andere Person Vorbehalten; im letzterenFalle kann er nach B.G.B. § 332 im Zweifel die Bezeichnung auch in einerVerfügung von Todes wegen vornehmen. Bei der Lebensversicherung ist nachV.V.G. § 166 im Zweifel stets anzunehmen, dafs dem Versicherungsnehmerdas Recht Vorbehalten ist, einseitig einen Dritten als Bezugsberechtigten zubezeichnen, sowie an Stelle des Dritten, auch wenn dieser im Vertrage ge-nannt ist, einen Anderen zu setzen. Soweit seine Verfügungsmacht reicht,kann der Versprechensempfänger das dem Begünstigten zugedachte Recht auchsich selbst, bei der Lebensversicherung also auch seinem Nachlafs zuwenden.Dieses Recht ist ein Vermögensrecht, das auch die Gläubiger oder für sie derKonkursverwalter ausüben können; Seuif. XXXV Nr. 165, XLVII Nr. 225 (R.Ger.),LIX Nr. 225 (Rückkaufsrecht). Vgl. Ehrenberg a. a. 0. S. 362ff., 370,387ff., 393ff.; Oertmann zu § 331 Bern. 4. Über Versicherung für Rech-nungwen es angeht vgl. V.V.G. § 80 2 , H.G.B. § 781 z . Über die Ver-fügungsmacht des Absenders beim Frachtverträge H.G.B. § 433.

100 Oertmann zu § 328 Bern. 5; oben S. 381, 385 Amn. 41.

101 B.G.B. §331 2 . Der Rechtserwerb selbst erfolgt erst mit der Geburt.