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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.

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lasses desselben bildet und daher insbesondere von den Nachlafs-gläubigern nicht in Anspruch genommen werden kann 95 .

Ist die Person des Dritten vorläufig unbestimmt, so kanndas Hecht des Dritten frühestens in dem Augenblicke entstehen,in dem die gehörige Bestimmung erfolgt 96 .

Wird der Vertrag zugunsten eines künftigen Bechtssubjektesgeschlossen, so ist die Entstehung des Rechtssubjektes Voraus-setzung für den Eintritt des ihm zugedachten Rechtes 97 .

96 Dies wurde für den Fall, dafs der Begünstigte bestimmt bezeichnet ist,überwiegend auch für das bisherige Recht angenommen; vgl. die Nachweiseaus Theorie und Praxis bei I-Ieck, Arch. f. b. R. IV 20 Anm. 23, insbes.Scherer, Jahrb. f. D. XX 140ff., Seuff. XXIV Nr. 68, 155, XXXV Nr. 165,XLVI Nr. 48, LV Nr. 13, R.Ger. I Nr. 68, 135, XIV Nr. 6. So auch bei derVersicherung zugunsten derHinterbliebenen, d. h. der Witwe und der Nach-kommen; Seuff. LVI Nr. 248, R.Ger. 1 Nr. 135. A. M. Ilinrichs, Z. f. H.R.XX 415 Anm. 84, 417 Anm. 85, Heck a. a. 0. S. 88ff., sowie einzelne ältereEntscheidungen (z. B. Seuff'. XXIII Nr. 221, XXVI Nr. 177, 178). Für dasheutige Recht kann kein Zweifel walten; R.Ger. LI Nr. 92, LXINr. 50. DieGläubiger können auch nicht im Wege der konkursrechtlichen Anfechtung dieVersicherungssumme zum Naclilafs ziehen; R.Ger. LI Nr. 92, EhrenbergS. 396ff., Köhler §96V2; a. M. Jäger, Gläubigeranfechtung, 1905, S. 192ff.,Bern. 2428 zu K.O. § 32, Hellwig S. 338 ff., 376 ff. Höchstens die Prämien-zahlungen der letzten Zeit können unter Umständen nach Konk.O. § 32 an-fechtbar sein; R.Ger. LXI Nr. 50; Seuff. XXIV Nr. 155, XLI Nr. 138, XLVINr. 48, LV Nr. 13. Streitig blieb, wie die Versicherung zugunstenderErben aufzufassen ist. Soll auch hier die Erbeneigenschaft nur Bestimmungs-mittel der Person des Dritten sein, der aus dem Vertrage erwerben soll? Oderliegt hier vielmehr überhaupt kein Vertrag auf Leistung an einen Dritten,sondern ein Vertrag vor, durch den der Versicherungsnehmer für sich undseine Rechtsnachfolger erwerben und somit seinen Nachlafs mehren will?Beides ist an sich möglich. Im Zweifel aber ist für die erste Alternative zuentscheiden; Seuff. XXIV Nr. 155, XXVI Nr. 176; R.Ger. LI Nr. 52, LXII Nr. 63;Sckollmeyer zu § 330 Bern. 1 a; Enneccerus § 259 Anm. 3; Oertmannzu § 330 Bern. 2 c. Dies bestimmt jetzt ausdrücklich V.V.G. § 167 mit derMafsgabe, dafs mehrere Erben nach Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigtsind, dafs die Ausschlagung der Erbschaft auf die Berechtigung keinen Ein-fluß hat, dafs jedoch dem Fiskus als Erben das Bezugsrecht nicht zusteht.Abweichend entschieden R.Ger. XI Nr. 33, XX XI I Nr.42, LXII Nr. 13; Stobbe-Lehmann § 241 Anm. 32; Hellwig S. 358; Crome § 293 Anm. 2122.Auch durch die Stellung der Police auf den Inhaber wird die Versicherungs-forderung nicht zum Bestandteil des Nachlasses; Seuff. XLI Nr. 138 (Obst. L.G.fl Bayern), XLIII Nr. 292; anders Seuff. XXXVI Nr. 155 (Celle), XLIII Nr. 145(R.Ger.), R.Ger. XVI Nr. 25.

80 Vgl. Hellwig S. 220ff.

87 In den oben S. 395 Anm. 84 angeführten Fällen erwirbt die Verbands-person unmittelbar mit ihrer Entstehung das Recht; oben Bd. I 487 Anm. 23.Vgl. ferner R.Ger. X Nr. 66.