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Zweites Kapitel. Sclnüdverliältnisse aus Rechtsgeschäften.
dafs sein Rechtserwerb von einer AneignungserKlärung abhängiggemacht wird 90 .
In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist die Frage,zu welchem Zeitpunkt das Recht des Dritten entstehen soll, durchVertragsauslegung nach gleichen Gesichtspunkten, wie dieFrage, ob er überhaupt ein Recht erwerben soll, zu entscheiden 91 ,
Eine gesetzliche Auslegungsregel gilt für den Fall,dafs die Leistung an den Dritten nach dem Tode des Ver-sprechen sempfängers erfolgen soll. Dann erwirbt der Drittedas Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Ver-sprechensempfängers 02 . Dies gilt insbesondere bei der Versicherungdes eignen Lebens 93 . Regelmäfsig hat also der, zugunsten dessendie Versicherung genommen ist, bei Lebzeiten des Versicherungs-nehmers überhaupt kein Recht 9 *. Dagegen erwirbt er mit dessenTode unmittelbar aus dem Versicherungsverträge eine Forderunggegen den Versicherer, die, da sie niemals zum Vermögen desVersicherungsnehmers gehört hat, keinen Bestandteil des Nach-oder befristet, so können die Vertragsckliefsenden bis zum Eintritt der Be-dingung oder Frist den Vertrag beliebig aufheben oder ändern. Dagegenkönnen sie das vom Dritten erworbene bedingte oder befristete Recht nurkraft Vorbehaltes widerrufen. Vgl. Hellwig S. 314ff., 327 ff., Kipp S. 309,Planck 4 zu § 328 Bern. 2.
90 Vgl. oben S. 382 Anm. 20. Dagegen liegt, wenn der Dritte nur durch Bei-tritt zum Vertrage Gläubiger werden soll, kein Vertrag zu seinen Gunsten, mög-licherweise aber eine bindende Kollektivofferte an ihn vor; oben S. 381 Anm. 17-18.
91 B.G.B. § 328 3 .
92 B.G.B. § 331L
92 Auch bei der abgekürzten Lebensversicherung. Ebenso bei der Aus-bedingung einer Witwenrente für die Ehefrau. — Dagegen ist bei Gutsüber-lassungsverträgen mit dem Versprechen einer erst nach dem Tode des Ver-sprechensempfängers zu zahlenden Abfindung die Regel des § 331 1 unanwendbar,weil hier niemals zweifelhaft sein kann, dafs das Recht auf die Abfindungschon früher erworben (und daher vererblich) sein soll; Dernbürg § 106(107)II 1, Josef b. Gruchot XLVII 484ff., Enneccerus § 259 Anm. 8, Planck 4Bern. Id; a. M. Hellwig S. 217.
94 Hellwig S. 217ff.; Planck 4 Bern, la; Oertmann 3 Bern. 1; Ehren-berg, Jakrb. f. D. XLI 383; R.Ger. LI Nr. 92; V.V.G. § 166. Nicht etwa bater, wie früher vielfach (vgl. Seuff. XLVI Nr. 48, XLVIII Nr. 128) und bisweilennoch nach dem B.G.B (Seuff. LIX Nr. 225, Oertmann 1. Aufl.) angenommenwurde, bereits ein bedingtes und betagtes (anwartschaftliehes) Recht. Daherkönnen auch, wenn er vor dem Versicherungsnehmer stirbt, seine Erben nichtan seine Stelle treten, sie müßten denn für diesen Fall besonders berufensein. — Möglich ist aber, dafs der Dritte sofort ein Recht erwerben soll, dasdann wieder bis zum Todesfall widerruflich oder von vornherein unwiderruf-lich sein kann; Ehrenberg a. a. 0. S. 384, 387 ff., Planck 4 Bern. lb.