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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.

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Typische Fälle der Verträge zugunsten Dritter begegnen so-dann bei der Vereinsgriindung, insofern in den Gründungs-vorgang Verträge eingeflochten werden, die das Versprechen einerLeistung an die künftige Verbandsperson enthalten 84 .

Bei anderen Verträgen auf Leistung an Dritte müssen be-sondere Umstände hinzutreten, um mangels einer unzwei-deutigen Bestimmung die Annahme zu rechtfertigen, dafs derDritte ein eignes Recht erwerben soll, die Leistung zu verlangen.So verhält es sich z. B. bei Staatsverträgen, in denen der eineStaat dem anderen Staat eine Leistung an einzelne Angehörigeverspricht 86 . Desgleichen bei Verträgen von Gemeinden oderanderen Körperschaften mit einem Unternehmer, der sich zu be-stimmten Leistungen an die Mitglieder verpflichtet 86 . Nicht andersbei Verwahrungsverträgen, wenn die Rückgabe an einen Drittenvereinbart wird 87 . Selbst daraus, dafs der Versprechensempfängerdie Schuldurkunde auf den Namen des Dritten ausstellen läfst,kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dafs der Dritte for-derungsberechtigt sein soll 88 .

2. Rechtserwerb des Dritten. Je nach dem Partei-willen erwirbt der Dritte das ihm zugedachte Recht sofort odernur unter gewissen Voraussetzungen. Sein Rechtserwerb kannalso beliebig bedingt oder befristet sein 89 . Es ist auch möglich,

stehenden Forderung aufzurechnen, den für Verträge zugunsten Dritter geltendenGrundsätzen. Näheres b. Co sack, II.R. 7 § 166 IV, § 180; K. Lehmann§ 232. Übrigens war Gleiches schon bisher anzunehmen; Ilellwig S. 537 ff.Vgl. auch oben Bd. II 681 Anm. 12; Seuff. XLV Nr. 269, XLVI Nr. 124.

84 Oben Bd. I 487; Genossenschaftsth. S. 123 ff. (insbesondere S. 124Anm. 3 u. S. 131 Anm. 3 über die Aktienzeichnung); Stobbe-Lehmann§ 225 VII. A. M. Ilellwig S. 250ff.

85 R.Ger. XXXVI Nr. 44. Annahme einer Wirkung zugunsten der Ein-zelnen ebd. II Nr. 27.

86 Vgl. die Entscli. des K.Ger. Berlin v. 1901 in ltspr. d. O.L.B. II 474,die aus dem Vertrage einer Gemeinde auf Wasserversorgung der Gemeinde-glieder ein Hecht der Gemeindeglieder gegen den Unternehmer nicht entspringenläfst. Anders für denVertrag einer Stadt mit einer Gasanstalt Köhler, Z. f.französ. Zivil. XXXII 110 ff.

87 Vgl. Ilellwig S. 442ff. Darüber, dafs aus der öffentlichen Ilinter-legung behufs Schuldbefreiung ein Recht des Gläubigers entspringt, hier aber,weil kein Schuldvertrag vorliegt, die Grundsätze über Verträge zugunstenDritter nur analog anwendbar sind, vgl. oben § 179 S. 157 Anm. 66 u. 68.

88 O.L.G. Hamb. b. Seuff. XLIII Nr. 264. So namentlich auch bei Spar-einlagen auf fremden Namen; Seuff. XXXV Nr. 17, R.Ger. XI Nr. 50, LX Nr. 31.

89 Hiervon sind scharf die Fälle zu unterscheiden, in denen der Dritteem bedingtes oder befristetes Recht erwirbt. Ist sein Rechtserwerb bedingt