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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
versprochen hat, unmittelbar ein eignes Forderungsrecht auf Ab-lieferung verschafft 80 . Die Annahme, dafs aus Beförderungsver-trägen überhaupt dem Adressaten ein eignes Recht auf Ablieferungerwachse, ist bedenklich 81 .
Zu einem eigenartigen Vertrage zugunsten eines Dritten istferner durch die neuere Gesetzgebung der Versicherungs-vertrag für fremde Rechnung ausgestaltet, indem, wennein Versicherungsnehmer den Vertrag in eignem Namen für fremdeRechnung abschliefst, der Versicherte unmittelbar aus dem Ver-trage ein Forderungsrecht auf Zahlung der Versicherungssummeim Versicherungsfalle erwirbt. Nachdem bereits das Handels-gesetzbuch für die Seeversicherung diese Auffassung durchgeführthatte 82 , ist sie im Reichsgesetz über den Versicherungsvertrag beijeder Schadensversicherung zu unzweideutigem Ausdruck gebracht 88 .
80 II.G.B. § 433—435 (altes II.G.B. Art. 403—405); B.Sch.G. § 26. Vgl.bes. Hellwig S. 477ff.; auch Dernburg, Preul's. P.B,. II § 20 Z. 3, B.R.§ 105 (106) IV, Co sack, II.R. 7 S. 437, K. Lehmann, II.R. 2 S. 888, meineGrundz. des II.R., Enzykl. III 109. — Über abweichende ältere Konstruktions-versuche vgl. Schott in Endemanns Ilandb. III 402ff. Anklang fand nament-lich die von Goldschmidt, Ilandb. I 473 ff., 479 ff. Anm. 41, entwickelteTheorie, die dem Empfänger nur ein kraft cessio ficta aus dem Forderungs-recht des Absenders abgeleitetes Recht zugestand; ebenso Eger zu II.G.B.Art. 405, Stobbe-Lehmann § 225 Anm. 17. — Die gesetzlichen Bestim-mungen sind dispositives Recht; das eigne Recht des Empfängers kann daherausgeschlossen oder beschränkt, aber auch erweitert (z. B. auf die Transport-leistung als solche erstreckt) werden.
81 Dafür Hellwig S. 152, 523. — Streit ist namentlich beim Postbeför-derungsvertrage und beim Postanweisungsvertrage. Überwiegend wird hier daseigne Recht des Adressaten verneint; Mittelstein, Beiträge zum Postrecht,1891, S. 64ff., Laband, Staatsr. III B 89, Il.Ger. b. Seuff. LV Nr. 135. Da-gegen wird es von Hellwig S. 520 ff., 533 ff. mit eingehender Begründung be-jaht. Auch beim Telegraplienvertrage, vgl. S. 523 Anm. 59.
82 Hellwig S. 576ff.; vgl. auch Lewis, Versicherungsr. S. 129, Cosack,II.R. 7 § 166 IV. — A. M. Ehrenberg, Versicherungsr. I 190ff., Jahrb. f. D.XXX 459ff., sowie Müller-Erzbach, Die Grundzüge der mittelbaren Stell-vertretung, Berlin 1905, S. 66 fl'. (Musterfall moderner indirekter Stellvertretungmit unmittelbarer Wirkung).
83 V.V.G. § 74—80; auch für die Unfallversicherung in § 179. Dafs derVersicherte auch Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, steht nicht eutgegen, daes sich nicht um selbständige Verbindlichkeiten, sondern nur um Gläubiger-diligenz handelt. Ebensowenig widersprechen die besonderen Bestimmungenüber das dem Versicherungsnehmer vorbehaltene Recht auf Aushändigung desVersicherungsscheins und die ihm eingeräumte Verfügungsmacht über die fremdeForderung, sowie über das Recht des Versicherers, dem Versicherten gegen-über mit einer ihm gegen den Versicherten auf Grund der Versicherung zu-