Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
393
Einzelbild herunterladen
 

§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.

393

erwerben soll, die Leistung zu fordern 76 . Dabei sind die all-gemeinen Regeln über Vertragsauslegung anzuwenden. Insbesondereist der Tatbestand des einzelnen Falles auf seine Zugehörigkeitzu den typischen Erscheinungen des Rechtslebens zu prüfen undan der bei ihnen herausgebildeten Übung zu messen 77 . Für einigeVertragsarten stellt das B.G.B. selbst Auslegungsregeln auf, dieauf diesem Gedanken beruhen.

Bei der Sch ul der füllungsüb er nähme ist im Zweifelnicht anzunehmen, dafs der Gläubiger unmittelbar aus dem Ver-trage ein Recht auf Befriedigung gegen den Übernehmer erwerbensoll 78 .

Dagegen spricht eine Vermutung für gewollte Vertrags Wirkungzugunsten des Dritten, wenn in einem Lebensversicherungs-oder Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungs-summe oder Leibrente an einen Dritten bedungen wird; wenn beieiner unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eineLeistung an einen Dritten auferlegt wird; wenn bei einer Ver-mögens- oder Gutsübernahme eine Leistung an einenDritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird 79 .

Als Vertrag zugunsten eines Dritten wirkt ferner nach gesetz-licher Regel das handelsrechtliche Frachtgeschäft, indem esdem Empfänger, an den zu liefern der Frachtführer dem Absender

76 B.G.B. § 328 2 .

77 Hell w ig S. 149 ff.; Endemann Anm. 8; Oertmann zu § 328 Bern. 3;Siber b. Planck 4 Bern. 1 zu § 328.

78 B.G.B. § 329. Es ist aber möglich, dafs ein solcher Vertrag vorliegt,oben § 181 IV 2 S. 232 ff.

79 B.G.B. § 330. Es sind dies Fälle, in denen schon seit langer Zeit einetypische Ausgestaltung des Vertrages zugunsten eines Dritten stattgefundenbat; vgl. Gar eis S. 275; Stobbe-Lehmann § 225 II 7 b-c. Bei derSchenkung mit einer Auflage gewährt schon das röm. R. dem Dritten ein Recht;oben S. 386 Anm. 45; vgl. unten § 191 V 1. Bei der bäuerlichen Gutsabtretungwurde ein unmittelbarer Rechtserwerb der Abfindlinge nicht nur überwiegenduu gemeinen Recht angenommen, sondern auch im preußischen Recht durch-gesetzt (oben Anm. 60 S. 390). Analoge Anwendung auf den Fall der Übernahmeeines Handelsgeschäftes mit Abfindungsversprechen zugunsten der Geschwisterb. Seuff, L Nr. 11. Leibrentenverträge zugunsten Dritter begegnen schonim deutschen Mittelalter; oben S. 384 Anm. 33. Vgl. dazu R.Ger. IX Nr. 70. Beider Lebensversicherung bestand ein gemeines Gewohnheitsrecht im Sinne desunmittelbaren Rechtserwerbes des Dritten; Seuff. XLI Nr. 138; ebenso für dasfranzös. Recht R.Ger. XXIX Nr. 29, aber auch für das preufs. Recht R.Ger. INr. 68(oben Anm. 60 S. 390). Gleiches nahm die Praxis bei der Unfallversicherungzugunsten eines Dritten an; R.Ger. I Nr. 135, XII Nr. 80, Entsch. in Str.S.MII Nr. 48. Jetzt folgt es hier aus der Verweisung in V.V.G. § 180.