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Zweites Kapitel. ScliulclverlüUtnisse aus Rechtsgeschäften.
brach die zuerst iu voller Schärfe von Unger als „Kreations-theorie“ entwickelte neue Lehre, die dem Vertrage die Macht gab,dem Dritten, ohne dessen Zutun, ein selbständiges und sofort un-widerrufliches Forderungsrecht zu verschaffen 72 . Eine bedeutungs-volle Ermäfsigung der Gegensätze brachte der namentlich vonGar eis durchgeführte Gesichtspunkt, dafs über die Vertrags-wirkungen auch in Ansehung des Rechtes des Dritten in ersterLinie der Parteiwille entscheide 78 .
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die Postulate der amweitesten vorgeschrittenen gemeinrechtlichen Theorie zu geltendemRecht erhoben. Es setzt die uneingeschränkte Zulässigkeit derVerträge auf Leistung an Dritte als selbstverständlich voraus. Esgibt den Vertragschliefsenden die Macht, jeden derartigen Vertragals Vertrag zugunsten des Dritten mit der Wirkung auszustatten,dafs der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zufordern. Es gewährt aber volle Vertragsfreiheit und stellt in derFrage, ob und wie im einzelnen Falle der Vertrag für den Drittenwirkt, Alles auf den Parteiwillen ab 74 .
III. Verträge zugunsten Dritter im heutigen Recht.
1. Fälle. Nach dem Gesagten ist jeder Vertrag auf Leistungan einen Dritten ein Vertrag zugunsten des Dritten, wenn einForderungsrecht des Dritten als Vertragswirkung gewollt ist 76 .In Ermangelung einer besonderen Bestimmung, die nur seltengetroffen sein wird, ist aus den Umständen, insbesondere aus demZwecke des Vertrages, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
72 Unger a. a. 0. S. 62ff. gellt so weit, dafs er nicht nur den unmittel-baren, sofortigen und unwiderruflichen Rechtserwerb des Dritten, sondern auchden Ausschluß jedes Forderungserwerbes seitens des Promissars zum Prinziperhebt. Übereinstimmend Siegel S. 155 ff., der nur darin abweicht, dafs erFälle anerkennt, in denen der Dritte nicht sofort erwirbt. Für den unmittel-baren, aber nicht notwendig sofortigen und unwiderruflichen Rechtserwerb desDritten, jedoch gegen die Verneinung des Forderungsrechtes des Promissarsbes. Gareis S. 223ff. (bei „echten“ Verträgen zugunsten Dritter), Stobbe§ 225 111 (in einzelnen Fällen), Regelsberger a. a. 0., AVindscheid § 316 aZ. 3, Ehren zweig a. a. 0. S. 48 ff
73 Gar eis S. 205 ff; AA r ind scheid a. a. 0.
74 Über das Bedenkliche dieser Verweisung auf den souveränen Partei-willen vgl. meine Schrift über den Entw. S. 221, Endemann a. a. 0. Anm. 8.Für einige wichtige Fälle schafft das B.G.B. durch Auslegungsregeln Abhilfe.
76 Gegen die Ansicht, dafs nicht der Vertrag als solcher, sondern ein inihm enthaltenes einseitiges Schuldversprechen das Recht des Dritten erzeuge,vgl. oben § 189 S. 3] 4 ff Anm. 17—18.