§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.
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in der Theorie kam mehr und mehr wieder die grundsätzlicheAnerkennung der Verträge zugunsten Dritter zum Durchbruch 65 ,wenn auch bisweilen bestimmte Einschränkungen gemacht wurden 66 .Ein ungeschlichteter Streit aber entbrannte über die Frage nachdem Rechtserwerbe des Dritten. Vielfach wurde, wenn auch insehr verschiedener Ausgestaltung, die Beitrittstheorie festgehalten 67 .Ihre Umbildung zur Aneignungstheorie blieb, da beide Theorienvon Anhängern wie Gegnern selten oder nie scharf unterschiedenwurden 68 , in verheifsungsvollen Anfängen stecken 66 . Demgegen-über wurde von Manchen der unmittelbare Rechtserwerb des Drittenverfochten, jedoch bald in alter Weise auf ein Stellvertretungs-verhältnis gegründet 70 , bald zum Erwerbe eines aus dem alleinprimären Gläubigerrecht des Versprechensempfängers abgeleitetenAnspruches abgeschwächt 71 . Mit allen älteren Theorien endlich
66 Von Germanisten traten dafür Beseler a. a. 0., Runde, Z. f. D. R.VII18ff., Pfeiffer, ebd. IX 474ff., Gareis und Siegel ein; von Romanistenbesonders Bähr, Unger und Regelsberger.
66 So will Wind scheid § 316 Anm. 15 ein gemeines Gewohnheitsrechtnur für die Fälle annehmen, in denen die zugunsten des Dritten versprocheneLeistung die Natur einer Gegenleistung für eine dem Versprechenden vomVersprechensempfänger gemachte Vermögenszuwendung hat. Stobbe 3 § 225II erkennt Verträge auf Leistung au Dritte grundsätzlich an, dagegen „echteVerträge zugunsten Dritter“ nur in einzelnen durch Gesetz oder Gewohnheits-recht qualifizierten Fällen.
07 So von Beseler in den Erbverträgen (1837), Wächter II 390, fürdie Regelfälle auch Stobbe § 225 II 4, Cosack b. Gerber § 196.
68 In den Darstellungen der Streitfrage bei Buchka, Gareis, Wind-scheid u. A. werden sie durchaus zusammengeworfen. Gar eis spricht nurvon „qualifizierter“ und einfacher Beitrittstheorie (z. B. S. 170). Aber auchBeseler und Busch (vgl. die folgende Anm.) bringen den Gegensatz nichtzur vollen Klarheit.
89 Blofse „Aneignung“ fordert Beseler, D.P.R. (schon seit der 1. Aufl.),fügt aber verdunkelnd hinzu, dafs dieselbe sich regelmäfsig als „Beitritt“ dar-stellen werde. Vgl. ferner Busch a. a. 0. S. 45ff., Platner a. a. 0. — ImGrunde huldigte auch die gemeinrechtliche Praxis überwiegend der Aneignungs-theorie, da sie einerseits keinen besonderen Antrag an den Dritten forderte,andererseits in der Erhebung der Klage eine ausreichende Annahmeerklärungfand; vgl. Siegel S. 152. So auch das Reichsgericht, obschon es von „Bei-tritt“ spricht, Z.S. XXXII Nr. 40 (Seuff. XLIX Nr. 157).
70 So noch Bruns in Holtzendorffs Euzykl. (4. Aufl. S. 469).
71 So unter Zuhilfenahme einer fingierten Zession Strippelmann,Entsch. des O.A.G. Kassel V (1848) S. 1 ff. (vgl. Gareis S. 94ff.), Zaun, Arch.f. pr. RAV. N. F. I (1864) S. 42 ff. Vor allem aber Bähr, nach dessen vielumstrittener Theorie (vgl. Gar eis 116 ff.) der Promissar allein Gläubigerwird, kraft seiner stillschweigenden Zuweisung aber der Dritte zur Geltend-machung der Forderung (mit actio mandata) ermächtigt ist.