390 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
bücher auf dem Boden der Aneignungstheorie 1,1 oder lassen sichdoch in ihrem Sinne verstehen und handhaben 82 .
Im gemeinen Recht geriet im neunzehnten Jahrhundertdie Lehre von den Verträgen zugunsten Dritter von neuem in leb-hafte Bewegung. Die romanistische Gegenströmung gegen denusus modernus arbeitete auch hier auf Rückkehr zum reinenrömischen Rechte hin 68 . Doch hatte sie in der Praxis nur ver-einzelt Erfolg, während im ganzen das die Verträge zugunstenDritter schützende Gewohnheitsrecht unerschüttert blieb ° 4 . Auch
XXYI 9 ff., Strieth. Arch. VII 132 ff. Man erleichterte auch die Beitritts-erklärung, ohne sie freilich, wo der Vertrag formbedürftig war, von der Formzu befreien; Strieth. a. a. 0., R.Ger. III Nr. 72. Bei Altenteilsverträgen liefsman das Erfordernis des Beitritts begünstigter Kinder oder Ehegatten über-haupt fallen, was das O.Trib. nur durch eine Stellvertretungsfiktion zu recht-fertigen wufste, das R.Ger. als gewohnheitsrechtliche Ausnahme aufrecht er-hielt; Pl.Beschl. des O.Trib. XIV 68 ff.; Strieth. X 9, XXIV.339 ff., XXX 150ff;R.Ger. II Nr. 74, XXIX Nr. 44. Bei Versicherungsverträgen folgerte man ausder Natur des Geschäftes, dafs der Beitritt des begünstigten Dritten nichterforderlich sei; O.Trib.Entscli. LI 47; Seuff XXIII Nr. 221; R.Ger. I Nr. 68,135, IX Nr. 70. Vgl. Förster-Eccius I § 75, Gareis S. 170ff, Dernburg,Preufs. P.R. II § 18.
61 So Code civ. Art. 1121: „Celui qui a fait cette stipulation, ne peutplus la revoquer, si le tiers a declare vouloir en profiter.“ Vgl. R.Ger. X Nr. 80,XXIX Nr. 79 („formlose Aneignung“ des „unmittelbar aus dem Vertrage“ ent-sprungenen Rechts). Ebenso Schweiz. O.R. Art. 128 2 (112 s ): Der Gläubigerkann den Schuldner nicht mehr entbinden, „sobald der Dritte dem Letzterenerklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen“.
62 Dies gilt für das Bayr. Landr., das „Ratifikation oder Annahme“ desDritten, aber weder eine besondere Offerte, noch eine ausdrückliche Erklärungder Annahme fordert; vgl. Gareis S. 150ff und über die Fortbildung durchdie Praxis S. 15311., dazu Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLI Nr. 138. Auchdas sächs. Gb. steht, obwohl es vom Beitritt zum Vertrage spricht, der An-eignungstheorie nahe; denn es läfst unmittelbar aus dem Grundvertrage zu-gleich mit dem Rechte des Promissars ein Recht des Dritten auf Erfüllungentspringen (§ 853), das nur so lange, bis es durch Beitritt oder Annahme derLeistung zu einem vom Willen des Promissars unabhängigen selbständigenRecht geworden ist (§ 854), noch zur Verfügung des Promissars steht (§ 855).Das österr. Gb. fordert in § 1019 nur Benachrichtigung des Dritten durch einender Kontrahenten; die Praxis verlangt meist Annahme, die aber auch in derErhebung der Klage gefunden wird; v. Schey S. 633 Anm. 23.
63 So v. Savigny II § 59; Puchta, Pand. § 256, 273h; v. VangerowIII 295ff.; Buchka S. 187 ff.; Arndts § 246; Brinz § 584. — Auch Ger-manisten erklärten das römische Recht für geltendes gemeines Recht undnahmen nur eine Erweiterung der Ausnahmen durch deutsches Gewohnheitsrechtan; so Eichhorn § 343 IV, Mitterm aier II § 272, Gerber §159 Anm. 3.
64 Vgl. die Zusammenstellung von Entscheidungen bei Gareis S. 184—203,Beseler § 108 Anm. 9, Windscheid § 316 Anm. 13.