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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.

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ausdrücklich nur die Verbindlichkeit des Auftrages zugunsten einesDritten aus 68 . Den Rechtserwerb des Dritten lassen sämtlicheGesetzbücher erst durch Annahme zustande kommen. Hinsichtlichder Voraussetzungen und Wirkungen der Annahme aber gehen sieauseinander. Das preufsische Landrecht führt in schroffer Formdie Beitrittstheorie durch, indem es bestimmt, dafs der Drittestets erst dann ein Recht erlangt, wenn er dem VertragemitBewilligung der Hauptparteien beigetreten ist, dafs bis zu diesemBeitritt die Kontrahenten den Vertrag abändern oder aufhebenkönnen, dafs aber nach einmal erfolgter Beitrittsofferte die Kontra-henten eine Erklärung über die Annahme abwarten müssen 59 ; esschuf damit ein unzureichendes Recht, das die Praxis umdeutenoder wegdeuten rnufste, um einigermal'sen den Bedürfnissen desLebens gerecht zu werden 60 . Dagegen stehen die anderen Gesetz-

Ja condition dune stipulation que lon fait pour soi-meme ou dune donationque lon fait ä un autre. Die unklare Fassung der ersten Alternative dasBad. Landr. 1121 übersetzt:wenn es im Gefolge einer Zusage geschieht, dieman sich selbst bedingt hat manche Zweifel hervorgerufen. Die herrschendeMeinung nimmt an, dafs der dem Dritten zugewandte Vorteil als Teil der demPromissar geschuldeten Gegenleistung erscheinen mufs. Vgl. Zachariae-Crome a. a. 0. S. 438 ff. Auch Unger S. 96; Gar eis S. 176 ff.

68 Öst. Gb. § 1019. In anderen Fällen scheint § 881 die Gültigkeit vonVerträgen zugunsten eines Dritten auszuschliefsen. Doch hat die Praxis siemehr und mehr zugelassen; Pf aff, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. I 219. Auch dieTheorie ist dazu übergegangen, in § 1019 nur einen einzelnen Anwendungsfalleines allgemeinen Grundsatzes zu erblicken; vgl. die oben Anm. 1 S. 378 angef.Lit. zum öst. R. Neuerdings will v. Schey S. 642 nach Analogie des § 1019den Vertrag zugunsten eines Dritten überall gelten lassen, wo immer ein vomRecht sanktioniertes Kausalverhältnis dies verlangt.

69 Preufs. A.L.R. I, 5 § 7577. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl.Bornemann 2 II 232 ff., Beseler § 108 Anm. 15) ist bemerkenswert, dafsSuarez vorschlug, vom Dritten statt des Beitritts zum Vertrage nur die Er-klärung zu verlangen,sich des im Vertrage ihm vorbedungenen Vorteils an-mafsen zu wollen. Dieser Vorschlag wurde aber wieder fallen gelassen. Nachder schliefslichen Fassung wird zweifellos ein neuer Vertragsschlufs gefordert,der durch eine von beiden Ilauptparteien auf Grund eines besonderen, imHauptvertrage noch nicht enthaltenen Willensentschlusses dem Dritten ge-machte Kollektivofferte und deren Annahme erfolgt. Doch richtet sich dieserVertragsschlufs nur auf Erweiterung des alten Vertrages, nicht auf dessenUmwandlung in einen neuen Vertrag; a. M. Gareis S. 167ff.

60 Man erklärte statt der Bewilligung beider Hauptparteien die Beitritts-bewilligung desjenigen Kontrahenten, der allein sich die Leistung an denDritten hatte versprechen lassen, für ausreichend; O.Trib.Entseh. X 341 ff.,R.Ger. XXI Nr. 42. Man entband, wenn der Ilauptvertrag formgerecht ge-schlossen war, die Bewilligung oder Offerte von besonderer Form; O.Trib.Entseh.

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