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Zweites Kapitel. Sckuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
des Dritten, fafste aber diese bald mehr im Sinne des älterendeutschen Rechts als blofse Aneignung, bald mehr im Sinne derromanistischen Vertragslehre als Beitritt zum Vertrage auf 68 .Vereinzelt lehrte man, dafs der Dritte die Forderung von Rechtswegen erwerbe, wufste aber dieses Ergebnis nur aus einem Ver-tretungsverhältnis herzuleiten 64 . Der Kern der Streitfrage wurdevielfach dadurch verdunkelt, dafs die Fragen der unmittelbarenWirkung der Stellvertretung und der bindenden Kraft der Offerte,in denen es ja gleichfalls das römische Recht zu überwinden galt,hineingezogen wurden 56 .
Die grofsen Gesetzbücher lehnten sich an die gemein-rechtliche Doktrin an. Das bayrische, preufsische, sächsische undschweizerische Gesetzbuch erkennen die Gültigkeit der Verträgezugunsten Dritter grundsätzlich an 66 . Das französische Gesetz-buch erklärt sie nur dann für gültig, wenn der Promissar sich dieLeistung an den Dritten im Zusammenhänge mit einer ihm selbstversprochenen Leistung oder mit einer von ihm gemachten Schen-kung ausbedungen hat 67 . Das österreichische Gesetzbuch spricht
63 Als blofse Aneignung behandelt Grotius a. a. 0. Nr. 1 die von ihmverlangte „acceptatio“. Doch haben seine Ausführungen sehr verschiedeneDeutungen erfahren; vgl. Buclika S. 164ff., Gareis S. 71. Auch sonst istoft nur von irgendeiner Erklärung des Dritten, das für ihn bedungene Rechtzu akzeptieren, die Rede. Meist aber wird die Akzeptation des Dritten alsein Beitritt aufgefafst, der ihn zum Mitkontrahenten macht; vgl. BuckkaS. 167 ff., Gareis S. 62ff.
54 So namentlich J. H. Boehmer, Exerc. XXVII zu Dig. II, 14 c. 1§ 5—6; vgl. Buckka S. 169 ff., Gareis S. 79 ff. Anders nur, aber ohne nähereBegründung, v. Cramer; vgl. Gar eis S. 83 ff.
55 So in auffälliger Weise von Grotius a. a. 0. Er stellt dem Falle,in dem nur dem anderen Vertragsteil versprochen ist (Nr. 1), den Fall gegen-über, „si promissio in nomen ejus collata est, cui res danda est“ (Nr. 2). Hierhabe der Versprechensempfänger entweder ein Mandat zur Akzeptation odernicht. Für den ersten Unterfall läfst Grotius das Recht des Dritten sofortentstehen und entwickelt hierbei die Lehre von der direkten Stellvertretung.Für den zweiten Unterfall verlangt er Akzeptation des Dritten. Allein währender im ersten Ilauptfall dem Promissar bis zur Akzeptation des Dritten dasRecht gibt, den Promittenten zu entbinden, versagt er ihm hier dieses Recht,„quia hic non adhibitus est ad jus aliquod accipiendum, sed ad adstringendumpromissoris fidem in sustentando beneficio“. Er nimmt also eine bindendeKollektivofferte an, scheint aber dann den Promissar als blofsen Vermittler einesVertragsschlusses mit dem Promittenten zu betrachten. Ähnlich Chr. Wolff,Inst. jur. nat. et gent. § 433—434.
56 Bayr. L.R. IV c. 1 § 13 nebst den Anm. Ivreittmayrs. Preufs. A.L.R.I, 5 § 74. Sächs. Gb. § 853-856. Schweiz. O.R. Art. 128 (112).
67 Code civ. Art. 1121: die Stipulation „au profit d’un tiers“ mufs sein