§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.
387
den römischrechtlicken Axiomen festhielt 46 , nur auf allerlei Um-wegen 47 . Insbesondere trug sie die Stellvertretungslehre hineinund gelangte so zu wenig abgeklärten Ergebnissen. Demgegenüberstellte die elegante Schule unter Führung von Cujacius undDonellus das reine Justinianeische Recht wieder her 48 . Geradehierdurch aber wurde der bewufste Widerstand gegen die unver-änderte Anwendung der römischen Grundsätze geweckt. Mehrund mehr gestand man zu, dafs das römische Recht Verträge zu-gunsten Dritter ausschliefse, behauptete aber ein abweichendesmodernes Gewohnheitsrecht, für das man sich auf das germanischeRecht, das kanonische Recht und vor allem das Naturrecht berief 49 .Im siebzehnten Jahrhundert erhob sich, seitdem insbesondere HugoGrotius energisch für die Verbindlichkeit der Verträge zugunstenDritter eingetreten war 50 , die neue Ansicht zur communis opinio 61 .So bildete sich auch in Deutschland ein gemeines Gewohnheits-recht, das die Verträge zugunsten Dritter legitimierte. Doch bliebenArt und Umfang ihrer Wirksamkeit unsicher und bestritten. Nurdarüber herrschte Einigkeit, dafs ein auf Leistung an einen Drittengerichteter Vertrag unter den Kontrahenten selbst auch dann einSchuldverhältnis begründe, wenn es an einem eignen Vermögens-interesse des Versprechensempfängers fehlte 52 . Dagegen warendie Meinungen über den Forderungserwerb des Dritten schwankendund geteilt. Überwiegend verlangte man eine Annahmeerklärung
46 Nur der Glossator Martinus wollte aus den römischen Ausnakme-fällen eine Regel ableiten und dem Dritten stets eine actio utilis geben undnur die actio directa versagen; er stiefs aber auf allgemeinen Widerspruch.Vgl. Buchka S. 121 ff.
47 Eingehende dogmengeschichtliclie Darstellung bei Buchka S. 125ff.Vgl. auch Gar eis S. 54 ff. — In Spanien wurde bereits durch ein Gesetz von1348 die Gültigkeit der Verträge zugunsten Dritter anerkannt; BuchkaS. 156-157.
48 Buchka S. 157 ff.; Gareis S. 58 ff.
49 Buchka S. 158 ff.; Gar eis S. 59 ff. Aus dem germanischen Rechtrief man neben den allgemeinen Anschauungen über Vertragstreue namentlichlehnrechtliche Sätze zu Hilfe; Buchka S. 160 ff. Dem kanonischen Recht,das eine ausdrückliche Entscheidung nicht enthält, entlehnte man ßilligkeits-erwägungen und einzelne Hilfssätze; Buchka S. 145ff, 159 Anm. Die natur-rechtliche Betrachtungsweise führte einerseits die Heiligkeit jedes Versprechens,andererseits den sittlichen Wert der uneigennützigen Fürsorge für Andere insFeld; Buchka S. 162 ff.
60 De jure belli ac pacis II c. XI § 18.
61 Buchka S. 158 Anm. 17; Gareis S. 61 ff.
52 Gareis S. 67ff.
J,
3
V
r
'4
4
i,
• £
25 *