380 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
düng einer Obligation ein in Geld schätzbares Interesse des Gläu-bigers. Darum liefs es aus einem Vertrage auf Leistung an einenDritten ein Forderungsrecht des Promissars nur dann entspringen,wenn dieser an der Erfüllung ein eignes Vermögensinteresse hatte 43 .Das römische Recht führte ferner streng den Grundsatz durch,dafs Verträge nur unter den Paziszenten wirken. Darum lehntees im Prinzip die Anerkennung von Verträgen zugunsten Dritterab 44 . Im Laufe der Zeit wurde freilich in einzelnen Fällen diestarre Regel durchbrochen. Allein immer handelte es sich nurum Ausnahmen, die auf singulären Rechtssätzen beruhten 45 .
Die germanischen Rechtsanschauungen waren zu fest gewurzelt,um dem römischen Dogma zu erliegen. Es kam zu einem Kampfe,der durch die Jahrhunderte hindurch mit wechselndem Erfolge ge-führt wurde, schliefslich aber mit dem Siege des deutschen Rechtesendete.
Die gelehrte Jurisprudenz suchte schon im Mittelalterdie Gültigkeit der im Leben eingebürgerten Verträge zugunstenDritter zu retten. Doch erreichte sie dies, da sie überwiegend an
43 L. 38 § 17 D. de V.O.: Alteri stipulari nemo potest, praeterquam siservus domino, filius patri stipuletur: inventae sunt enim hujusmodi obligationesad hoc, ut unusquisque sibi acquirat, quod sua interest, ceterum ut alii detur,niliil interest niea. L. 26 C. de jur. dot. (5, 12). — Anders, wenn er eine fürihn selbst vorteilhafte Leistung an einen Dritten sich um des eignen Vorteilswillen ausbedingt; vgl. z. B. 1. 38 § 20—23, 1. 118 § 3 de V.Ö., § 20 Inst. 3, 20,1. 3 C. de iuutil. stip. (8, 39). Auch kann ein eignes Interesse des Promissarsstets durch Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall der Nicht-leistung geschaffen werden; I. 38 § 17 de V.O., § 19 i. f. Inst. 3, 20.
44 L. 11 D. de O. et A. (44, 7): Quaecunque gerimus, quum ex nostro con-tractu originem trahunt, nisi ex nostra persona obligationis initium sumant,inanem actum nostrum efficiunt; et ideo neque stipulari, neque emere, vendere,contrahere, ut alter suo nomine recte agat, possumus. L. 73 § 4 D. de R.I.:Nec paciscendo, nec legem dicendo, nec stipulando quisquam alteri caverepotest. L. 19, 1. 26, Cod. 5, 12.
45 Zusammenstellung der Ausnahmen (Schenkung mit Auflage, Dos-bestellung mit Restitutionsversprechen zugunsten der Frau oder ihrer Erben,Hinterlegung oder Leihe mit Verpflichtung zur Rückgabe an den Eigen-tümer usw.) bei Unger S. 27 ff., Gar eis S. 63 ff., Wind scheid § 316Z. 2a—g.— Neuerdings hat Ilellwig S. 1 ff. nachzuweisen gesucht, dafs dengeschichtlichen Ausgangspunkt der Verträge zugunsten Dritter das römischefideicommissum a debitore relictum bilde. Vgl. gegen ihn Kipp b. Windscheid§ 316 Anm. 4 a . Für die nachrömische Entwicklung wäre auch dann, wennIlellwig hinsichtlich der Konstruktion des fideicommissum a debitore relictumals Vertrag zugunsten eines Dritten zugestimmt werden könnte, dieser bisherlatent gebliebene Fall bedeutungslos.