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3 (1917) Schuldrecht
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§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.

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als Vertrag zugunsten des Dritten gemeint, so dafs diesem eineignes und selbständiges Forderungsreclit zugedacbt war. Dafsdem Vertrage die Kraft innewohne, ein solches Recht des Drittenzu erzeugen, wurde niemals in Zweifel gezogen. Doch scheintstets angenommen zu sein, dafs der Dritte das ihm bestimmteRecht erst durch Aneignung erwerbe 38 . Darauf, dafs das For-derungsrecht dem Dritten ohne Wissen und Wollen zugewachsenwäre, deutet kein Anzeichen hin 39 . Andererseits war man weitdavon entfernt, einen Beitritt des Dritten zum Vertrage zu ver-langen oder zu unterstellen 40 . Darum war der Zugriff des Drittennicht durch ein besonderes Angebot bedingt 41 . Meist war nichteinmal eine besondere Mitteilung an ihn erforderlich, da das Ver-sprechen entweder durch die Publizitätsform des mündlichen Ver-tragsschlusses öffentlich kundgemacht oder durch die Art derVerbriefung für jeden, dem die Urkunde zu Gesicht oder zuGehör kam, bekundet war 42 .

Mit der Rezeption trat dem deutschen Recht das römischeRecht entgegen, das von einer durchaus abweichenden Grund-anschauung ausging. Das römische Recht verlangte zur Begrün-

88 Stobbe-Lehmann § 225 I. Der Zeitpunkt, von dem an der Er-werb möglich war, hing vom Vertragsinhalte ab und konnte beliebig hinaus-geschoben sein. Bis zum Erwerbe des Rechts durch den Dritten war der Ver-trag frei widerruflich. Dies änderte sich jedoch durch den Tod des Ver-sprechensempfängers, da dessen Erben den Versprechenden nicht entbindenkonnten. Auch war ein bindendes Angebot an den Dritten möglich (untenAnm. 41). Stark abweichend G a r e i s S. 125, 227 ff.

39 Dem deutschen Recht war überhaupt ein unfreiwilliger Erwerb ausrecbtsgeschäftlicher Zuwendung fremd. Auch ein Rechtsgeschäft von Todeswegen, das gleich der gesetzlichen Erbfolge einen ipso jure eintretenden Er-werb nach sich gezogen hätte, gab es nicht. A. M. Hübner S. 459460.

40 Es ist daher unzutreffend, wenn oft (z. B. neuestens noch von Ende-mann § 127 Z. 1 b) gelehrt wird, das deutsche Recht habeBeitritt verlangt.Bes eie r hat seine frühere dahingehende Behauptung (Erbvertr. II 1 S. 7778)ausdrücklich zurückgenommen; D.P.R. § 108 Anm. 16.

41 Ein Angebot an ihn war aber möglich und begründete dann zweifellosGebundenheit ans Wort (oben § 184 II S. 284 fi'.). Man darf ein solches An-gebot zum Rechtserwerbe aus dem fertigen Vertrage nicht mit dem Angebotzum Vertragsschlusse verwechseln, so sehr das letztere da, wo die Annahmedurch den blofsen Zugriff erfolgen kann (oben § 185 I S. 350 ff.), dem ersterenäufserlich ähneln mag.

42 Auf die in den Urkundenanfängen ausdrücklich betonte Publizitäts-wirkung der Verbriefung hat zutreffend Platner a. a. 0. hingewiesen. Nuridentifiziert er die öffentliche Darbietung des Rechts mit einerAufforderungz umBeitritt und spricht daher von einerAneignung durchBeitritt (S. 221).

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte , Deutsches Privatrecht. III. 25