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Zweites Kapitel. Scliuldrerliältnisse aus Rechtsgeschäften.
liehen Order- und Inhaberklauseln 30 . Sehr gebräuchlich war inStrafgedingen das Versprechen einer an einen Dritten zu ent-richtenden Bufse 81 . Bei Veräufserungen von Grundstücken kamdie Ausbedingung eines Vorkaufsrechtes für einen Dritten vor 82 .Es wurden Verträge geschlossen, durch die sich der Empfängereiner Geldsumme dem Geber gegenüber verpflichtete, einem Dritteneine Leibrente zu bestellen 33 . Zahlreiche andere Beispiele lassensich anführen 34 . Es handelt sich aber überhaupt nicht um ein-zelne Sonderbildungen, sondern um eine allgemeine Erscheinung,die überall auftauchte, wo sie einem Bedürfnis entsprach.
Die Wirksamkeit derartiger Verträge unterlag für diedeutsche Rechtsanschauung keinem Zweifel. Das Versprechen derLeistung an einen Dritten begründete genau so gut wie jedesandere Versprechen eine Schuld 35 . Ob der Versprechensempfängeran der Erfüllung ein eignes Interesse habe, kam für sein Recht,Erfüllung zu fordern, nicht in Betracht 36 . Es war möglich, dafsnach der Absicht der Vertragschliefsenden nur der Versprechens-empfänger berechtigt sein sollte, die Leistung an den Dritten zuverlangen 37 . In der Mehrzahl der Fälle aber war der Vertrag
30 Brunner a. a. 0.; oben Bd. II 142 ff., 156 ff. Mit der Entwicklungder Rechtsträgerschaft der Urkunde als Wertpapier trat der Gedanke derRechtsnachfolgerschaft des Urkundenerwerbers an die Stelle. — Die in neuererZeit gegen Brunners Auffassung des Ursprungs und der Bedeutung derKlauseln von C. Freund, Wertpapiere im antiken und frühmittelalterlichenRecht, 1910, Part sch, Z. f. H.R. LXX 437 ff., zum Teil auch Buch a. a. 0.S. 55ff. erhobenen Einwendungen kommen hier nicht in Betracht.
31 Oben § 187 S. 368 Anm. 55 und S. 369 Anm. 63.
32 Oben Bd. II 797 Anm. 1.
83 Stobbe, Beiträge zur Gesch. des deut. R. S. 32 ff.
34 So die Übereignungen mit Verpflichtung des Erwerbers zur Belehnungeines Dritten; vgl. schon Urk. v. 812 b. L o e r s c h - S c h r ö d e r - P er e 1 s Nr. 36.Die Auflassung des Lehens an den Lehnsherrn, der die Verleihung an einenDritten verspricht; Homeyer, Sachsenspiegel II 2 S. 427ff. Die Ausbedingungdes Schlüssel- oder Herdgeldes für die Ehefrau beim Hausverkauf, des Strick-oder Halftergeldes für den Knecht beim Viehverkauf. Auch die Ausbedingungvon Abfindungsforderungen für die Geschwister bei Gutsabtretungen reichtsicher in alte Zeit hinauf. Zum Teil gehören hierher auch die Beredungenzugunsten der Kinder in Ehestiftungen und Einkindschaftsverträgen. — Uberdie im nord. R. vorkommenden Fälle vgl. v. Amira I 362ff., II 378.
35 Vgl. oben § 184 I S. 283. v. Amira, Recht 3 S. 219.
36 Vgl. das oben § 175 I S. 53 Gesagte.
37 So wird z. B. eine Klage auf das bedungene Schlüssel- oder Halfter-geld (oben Anm. 34) schwerlich der Ehefrau oder dem Knecht gewährt wordensein. Auch auf die verwettete Strafleistung an einen Dritten sollte wohl invielen Fällen nur der Vertragsgegner klagen dürfen.