§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.
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besonderen Rechtssatzes, um einem Vertrage in gleicher Weise,wie einer Verfügung von Todes wegen, die Kraft zu verleihen,einem unbeteiligten Dritten ohne sein Wissen und Wollen eineForderung anzuhängen 25 . Zugleich aber ist, da die endgültigeAufdrängung des ungewollten Rechts unmöglich zugelassen werdenkann, ein zweiter Rechtssatz unentbehrlich, der den Dritten inden Stand setzt, sich des ohne sein Zutun erworbenen Rechtes mitRückwirkung wieder zu entschlagen 26 .
Als Verträge zugunsten Dritter kommen auch andere alsSchuldverträge vor. So gibt es Erbverträge zugunsten Dritter 27 .Ein befreiender Vertrag zugunsten eines Dritten steckt in derSchuldübernahme, falls sie durch Vertrag zwischen dem Gläubigerund dem neuen Schuldner erfolgt 2S . Hier ist nur von den Schuld-verträgen zugunsten Dritter zu handeln.
II. Geschichte. Das deutsche Recht kannte von jeVerträge auf Leistung an Dritte.
Solche Verträge begegnen in m a n n i g f a c h e n An w e n d u n g s-fällen. Wenn Vergabungen von Todes wegen oder sonstige Ver-gabungen an Salmannen erfolgten, so erteilten diese dem Ver-gabenden das Versprechen, das erworbene Recht bei dem Eintrittbestimmter Voraussetzungen auf den Destinatär der Vergabung zuübertragen 29 . Auf Versprechen der Leistung an einen Drittenberuhten die in die Schuldurkunden aufgenommenen Klauseln,durch die der Aussteller sich zur Leistung an einen Anderen alsden Versprechensempfänger verpflichtete; insbesondere die ursprüng-
baren Rechtserwerb des Dritten annahmen, mangels eines nachweislichen Ge-wohnheitsrechtes nicht haltbar. Vgl. unten S. 392 Anm. 72.
25 Dieser Rechtssatz findet sich im B.G.B. § 328 L
28 Dieser Rechtssatz findet sich im B.G.B. § 333.
27 Sie können nach heutigem Recht einem Dritten Erbrecht oder einForderungsrecht, nach bisherigem Recht auch ein dingliches Recht verschaffen.Davon ist im Erbrecht zu handeln. Hellwig behandelt die Erbverträge zu-gunsten Dritter anhangsweise (S. 591—670).
28 Vgl. oben § 181 S. 219 ff. Anm. 32—34. —• Sehr bestritten ist, ob undinwieweit sachenrechtliche Verträge zugunsten Dritter anzuerkennen sind. DafürRosenberg, D.J.Z. XVII 541 ff.; V. Bruns, Besitzerwerb durch Interessen-vertreter, Tüb. 1910, S. 11611.; zum Teil auch M. Wolff, Sachenrecht § 38h 3. Die herrschende Meinung ist dagegen; Silier, Vorbem. V 1.
29 So schon bei der Aflätomie der 1. Sal. 46. Vgl. ferner Stobbe, Z. f.R.G. VII 405 ff.; Gareis S. 227 ff.; Heusler, Inst. I 215 ff.; Hübner S. 459.Der Schwerpunkt des Instituts liegt freilich nicht in diesem schuldrechtlichenBeiwerk, sondern in der dinglichen Rechtsstellung des Treuhänders.