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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
382
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382 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Dagegen ist es mit diesem Begriffe durchaus vereinbar, dafszum Rechtserwerbe des Dritten eine Aneignungserklärunggefordert tvird 20 . Dann ist durch den Vertragsschlufs die For-derung zwar dem Dritten noch nicht angeschaffen, aber für ihnbereitet und hingestellt. Bis er seinen Willen, Gläubiger zu werden,erklärt hat, steht das für ihn bedungene Recht zur Verfügung derVertragschliefsenden. Nur insoweit, als ihm ein Antrag gemachtist, kann durch die bindende Kraft des Antrags die Zurückziehungdes dargebotenen Rechtes ausgeschlossen werden. Erforderlichaber ist ein an ihn gerichteter besonderer Antrag nicht. Vielmehrkann er, so lange die zu seinen Gunsten getroffene Vereinbarungbesteht, zugreifen und durch beliebige Kundgebung seines Erwerbs-willens, insbesondere auch durch Erhebung der Klage, die For-derung an sich ziehen. Damit tritt er dem Vertrage keineswegsals Vertragsteil bei, sondern ergreift durch einseitige Rechtshand-lung das ohne seine Mitwirkung kreierte Recht, dessen Quelledas vom Versprechensempfänger angenommene Versprechen bleibt 21 .Somit wird auch durch Theorien und Gesetze, die den Rechts-erwerb aus fremdem Vertrage stets erst durch Aneignung zustandekommen lassen, der Begriff der Verträge zugunsten Dritter keines-wegs in Frage gestellt 22 . Nur mufs dabei jede Hineinmischungder Vorstellung eines Beitrittes zum Vertrage streng vermiedenwerden 28 .

Am schärfsten kommt der Gedanke der Vertrags Wirkung zu-gunsten des Dritten zum Ausdruck, wenn der Dritte unmittelbaraus dem Vertrage vonRechts wegen das ihm zugedachte Rechterwirbt. Zur Herbeiführung dieses Erfolges aber reicht der dahingerichtete Wille der Vertragschliefsenden auf dem Boden der all-gemeinen Vertragsfreiheit nicht aus 24 . Vielmehr bedarf es eines

20 Zweifellos kann es auch unter der Herrschaft des B.G.B. nach § 328 3Vorkommen, dafs hei einem Vertrage auf Leistung an einen Dritten der Rechts-erwerb des Dritten von einer Erklärung des Gläubigerwillens abhängig ge-macht wird.

21 Genau so, wie eine Verfügung von Todes wegen auch dann, wenn zumRechtserwerbe Annahme gefordert wird, Quelle des erworbenen Rechtes bleibt.

22 Vgl. unten S. 390 Anm. 6162.

28 Hiervon hat sich unter dem Drucke romanistischer Anschauungen dieJurisprudenz selten freigehalten. Man braucht ja nur die im Vertrage voll-zogene Darbietung des Rechtes zugunsten des Dritten mit einer nicht bindendenVertragsofierte an den Dritten zu verwechseln, um wieder bei der Beitritts-theorie anzulangen.

24 Darum waren die Theorien, die für das gemeine Recht den unmittel-