§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.
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Auch dadurch, dafs im Vertrage selbst der Dritte genannt undihm vom Versprechensempfänger die Forderung überwiesen wird,entsteht kein Vertrag zugunsten des Dritten 15 . Denn immer er-wirbt hier der Dritte sein Recht nicht aus dem Versprechen desSchuldners, sondern aus einer Verfügung des Gläubigers. Darumlaufen alle Versuche, die Verträge zugunsten Dritter mit Hilfeeiner Ableitung des Rechtes des Dritten aus dem allein primärenGläubigerrecht des Versprechensempfängers zu konstruieren, aufeine Zerstörung ihres Begriffes hinaus 1B .
Ein Vertrag zugunsten eines Dritten liegt auch nicht vor,wenn einem Dritten der Beitritt zu einem Vertrage offengehaltenwird. Darum wird auch der schlichte Vertrag auf Leistung aneinen Dritten noch nicht dadurch in einen Vertrag zugunsten desDritten verwandelt, dafs dem Dritten zwar Gläubigerstellung zu-gedacht, sein Rechtserwerb aber vom Beitritt zum Vertrage ab-hängig, gemacht w T ird 17 . Denn in diesem Falle erwirbt der Drittedie Forderung erst, wenn er Vertragsteil wird und somit aufhört,Dritter zu sein. Vorher hat er aus dem Vertrage kein Recht.Es ist allerdings möglich, dafs er vorher aus einer bindenden Bei-trittsofferte, die von den Vertragschliefsenden an ihn gerichtetwird, ein Recht auf den Forderungserwerb erlangt. Allein Quelledieses Rechts ist der Antrag, nicht der Vertrag. Ein Recht aber,den Antrag zu fordern, hat er nicht. Nur das ist möglich, dafsder eine der Vertragschliefsenden dem anderen gegenüber zurForderung der Bewirkung der Kollektivofferte berechtigt oder zuderen alleiniger Vornahme ermächtigt ist. Auch hierdurch aberwird nichts daran geändert, dafs der Vertrag nur unter den Ver-tragschliefsenden wirkt 18 . Darum wird durch alle Theorien undGesetze, die grundsätzlich bei jedem Vertrage auf Leistung aneinen Dritten den Rechtserwerb des Dritten von einer Beitritts-erklärung abhängig machen, der Begriff der Verträge zugunstenDritter überhaupt verneint 19 .
auf eine cessio legis gründen, kein Vertrag zugunsten eines Dritten. Vgl.unten S. 394 Anm. 80.
15 Dafs dies an sicli möglich ist, läfst sich auch für das heutige Rechtnickt bezweifeln.
16 Über solche Theorien vgl. unten S. 391 Anm. 71.
17 Dies kann auch unter der Herrschaft des B.G.B., da dieses dem Partei-'villen freien Spielraum läfst, Vorkommen. Vgl. Hellwig S. 145 ff.
18 Uber Offerten zugunsten Dritter und die dabei möglichen Verschieden-heiten vgl. namentlich Gareis S. 270ff.
19 Vgl. unten S. 388 Anm. 53, S. 389 Anm. 59—60, S. 391 Anm. 67.