380 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
solcher Vertrag soll dem am Vertragsschlufs unbeteiligten Drittenein Recht verschaffen, die versprochene Leistung zu fordern. Ersoll also ein Schuldverhältnis erzeugen, das nicht nur zwischenden Vertragschliefsenden besteht, sondern einen Dritten als Gläu-biger mitumspannt. Hiermit und nur hiermit werden die Verträgeauf Leistung an Dritte zu einer besonderen Gattung der Schuld-verträge 10 .
Der Vertrag zugunsten eines Dritten mufs scharf von einemVertrage unterschieden werden, hei dem ein Vertragschliefsenderals Vertreter eines Anderen das Versprechen einer an diesenzu bewirkenden Leistung entgegennimmt n . Denn der Vertretenesoll die Forderung nicht als Dritter, sondern als Vertragsteil er-werben. Oft kann es zweifelhaft sein, ob im Namen oder zugunstendes Leistungsempfängers kontrahiert ist 12 . Wenn aber, wie nichtselten versucht ist, auch in Fällen, in denen unzweideutig dieLeistung an einen Dritten bedungen ist, der Rechtserwerb desDritten auf ein Vertretungsverhältnis zurückgeführt wird, so liegtdarin eine das Leben vergewaltigende Fiktion 18 .
Der Vertrag zugunsten eines Dritten unterscheidet sich fernervon einem Vertrage, bei dem ein Vertragschliefsender die Forderungfür Rechnung eines Anderen erwirbt. Denn hier wird aus demVertrage der Versprechensempfänger und nur er berechtigt, währendder Dritte erst durch Übertragung der Forderung in die Gläubiger-stellung einrückt. Daran ändert es nichts, wenn der ursprünglicheGläubiger zur Abtretung der Forderung an den Dritten verpflichtetist oder die Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergeht 14 .
10 Kur für solche Verträge trifft daher auch das B.G.B. in B. II Abschn.II'fit. 3 trotz der allgemein lautenden Überschrift „Versprechen der Leistungan einen Dritten“ besondere Bestimmungen.
11 Vgl. Buchka S. 187ff., 202ff; Laband, Z. f. d. g. H.R. X 194ff.;*Unger S. 61 ff.; Gar eis S. 34 ff; Zimmermann S. 61 ff j Stobbe § 172II 1; Windscheid § 316 a Anm. 1; Dernburg § 104 (105) II; Crome§ 179 Z. 1 b.
12 So vor allem, wenn es feststeht, dafs der Versprechensempfänger selbstnicht Gläubiger werden will. Auch dann kann ein Vertrag zugunsten einesDritten geschlossen sein, wie jetzt B.G.B. § 335 aufser Zweifel stellt. Dochwird die Annahme eines Vertragsschlusses für den Dritten näher liegen. Dafsin Zweifelfällen überhaupt für Vertretung zu vermuten sei, läfst sich nicht mitStammler S. 169 Anm. 1 u. Matthiafs § 87 II B 1 a behaupten.
18 Darüber, dafs die ältere Theorie vielfach zu diesem Auskunftsmittelgriff, um den Verträgen zugunsten Dritter Wirksamkeit zu verschaffen, vgl.unten S. 387, S. 388 Anm. 54, S. 391 Anm. 70.
14 Darum ist der Frachtvertrag für Alle, die das eigne Recht des Empfängers