§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.
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Leistung, die ein Dritter empfangen soll 5 . Ein Schuldverhältnisaber entstellt nur zwischen dem Versprechenden und dem Ver-sprechensempfänger. Der Dritte wird durch den Vertrag in keinerleirechtliche Beziehung zu den Vertragschliefsenden gesetzt 6 . Erkommt nur als Destinatär der Leistung in Betracht, die eben, wennsie die geschuldete Leistung sein soll, eine Leistung an ihn seinmufs. Soweit hiernach seine Mitwirkung zur Schulderfüllung er-forderlich ist, liegt es dem Versprechensempfänger ob, diese Mit-wirkung zu beschaffen 7 . Unterbleibt die Leistung, so kann nichter, sondern lediglich der Versprechensempfänger ihre Bewirkungfordern 8 . Erfolgt die Leistung, so erwirbt er das, was er empfängt,nicht auf Grund eines Forderungsrechtes, sondern lediglich aufGrund des mit ihm abgeschlossenen Leistungsgeschäftes 9 .
Ganz anders verhält es sich bei dem Vertrage zugunsteneines Dritten. Hier steht nicht nur eine besondere Beschaffen-heit des Schuldinhaltes, sondern eine Erweiterung der sc huld-begründen den Kraft des Vertrages in Frage. Denn ein
5 Wenn der Schuldner an den Dritten nur leisten kann, nickt leisten soll,liegt ein Vertrag auf Leistung an einen Dritten überhaupt nicht vor. DieLeistung an den Dritten ist hier nicht versprochen, sie ist nicht in obligatione,sondern nur in solutione. Der Dritte ist gehöriger Leistungsempfänger, abernicht Leistungsdestinatär. So verhält es sich bei dem solutionis causa adjectus(Zahlstelle), so auch in den Fällen, in denen auf Grund gehöriger Legitimationein Nichtgläubiger wirksam empfangen kann. Vgl. oben § 179 S. 145 Anm. 5—6;Köhler, B.R. II 58fF. — Wenn Ilellwig a. a. 0. die Verträge, die denSchuldner zur Leistung an einen Dritten nur berechtigen, mit denen, die ihnzur Leistung an einen Dritten verpflichten, in dem Gattungsbegriff der „er-mächtigenden Verträge auf Leistung an Dritte“ zusammenfafst und beiderleiVerträge, obschon er die Unterschiede im einzelnen nicht verkennt, als grund-sätzlich gleichartig behandelt, so verdunkelt er damit den fundamentalen Gegen-satz ihrer inneren Struktur.
6 Man darf ihn nicht mit Ilellwig S. 93ff. als Bevollmächtigten desGläubigers auffassen. Die Annahme, dafs der Vertrag ein Vollmachtsgeschäftin sich schliefse, läuft auf eine Fiktion hinaus. Auch bedarf es ihrer keines-wegs, um die Erfüllungswirkung der Leistung an den Dritten zu erklären.Denn diese ergibt sich unmittelbar aus dem Schuldinhalt. Vgl. Kuhlen-beck, Vorbem. III b; Enneccerus a. a. 0. Anm. 7.
1 Er gerät daher durch ein die Erfüllung vereitelndes Verhalten desDritten in Gläubigerverzug; Ilellwig S. 111 ff.
8 Nur für diesen entspringen daher auch Ansprüche aus Schuldnerverzug,verschuldeter Unmöglichkeit, fehlerhafter Erfüllung usw.
9 Entscheidend für seinen dinglichen Rechtserwerb ist lediglich, waszwischen ihm und dem Schuldner vorgeht. Doch kann er durch den Empfangdem Gläubiger aus einem in das Leistungsgeschäft nicht aufgenommenenKausalverhältnis verpflichtet werden. Teilweise abweichend Ilellwig S. 130ff.