378 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Leistung an eine von dem anderen Vertragsteil verschiedene Personbewirkt werden soll.
Ein derartiger Vertrag kommt in doppelter Gestalt vor,indem er entweder ein Schuldverhältnis nur unter den Vertrag-schliefsenden begründet oder aber dem Dritten ein Forderungsrechtauf die Leistung verschafft. Im ersten Falle sprechen wir voneinem schlichten Vertrage auf Leistung an einen Dritten * 2 * , imzweiten Falle von einem Vertrage zugunsten eines Dritten 8 .
Die Besonderheiten des schlichten Vertrages aufLeistung an einen Dritten 4 * erschöpfen sich in den Folgen,die sich aus der eigenartigen Beschaffenheit des Schul dinh altesergeben. Den Inhalt der Schuld wie der Forderung bildet eine
§ 196. Brunner, Z. f. H.R. XXII 90ff. (Forsch. S. 540ff.), Grundzüge 6 S. 210ff.v. Amira, Recht 8 S. 219, O.R. I 362ff., II 378. R. Hübner, Grunds. 8 §75.Buch, Übertragbarkeit der Ford. S. 52 ff. v. Schwerin, R.G. 2 S. 104. —v. Savigny, O.R. II § 59. v. Vangerow, Band. III § 246. Brinz, Pand.§ 374—375 , 2. Aufl. § 584—585. Windscheid, Fand. § 316, 316». — Überpreufs. R.: Dernburg II § 18. Eccius I §75. — Über österr. R.: Hasen-öhr 1 I § 33ff. Krainz I § 136. Pfaff, Z. f. d. ö. u. P.R. d. G. I 219ff. Ofner,ebd. XVIII 313ff. Krasnopolslci, ebd. XXII 577 ff. Dniestrzanski, DieAufträge zugunsten Dritter, I, 1904. v. Schey, Die Obligationsverhältnissedes öst. allg. Privatr., I 3, Wien 1907, S. 628ff. — Über französ. R.: Renaud,Magazin für bad. Rechtspflege u. Verwaltung II 1 ff. Zachariae-Crome II§ 326. — Über das geltende deut. R.: Stammler S. 165ff. Cosack I § 98.Endemann I § 124. Matthiafs I § 87 II. Dernburg II1 § 104ö'.( 4 § 105ff.).Crome II § 179—180. Enneccerus § 258—259. Landsberg § 120. KöhlerII 255 ff. Kipp b. Windscheid S. 308ff. Komm, von Planck (bes. jetzt * Siber),Schollmeyer, Rehbein, Goldmann u. Lilienthal, OertmanniKuhlenbeck (bei Staudinger) zu B.G.B. § 328ff.
2 I-Iellwig S. 42ff. spricht von „ermächtigenden Verträgen auf Leistungan Dritte“. Allein dies hängt mit seiner Auffassung des Dritten als Bevoll-mächtigten des Gläubigers zusammen (unten Anm. 5—6). Vielfach redet manauch von „unechten Verträgen zugunsten eines Dritten“. Aber damit wird einunklarer Zwitterbegriff eingeführt.
8 Ilellwig a. a. O. zieht den Ausdruck „berechtigende Verträge aufLeistung an Dritte“ vor. Aber dabei mufs man erst erraten, wessen Berech-tigung gemeint ist. Es liegt kein Grund vor, den altgewohnten Namen auf-zugeben. Man darf nur „zugunsten“ nicht als „zum Vorteil“ deuten. Vielmehrist das, was dem Dritten durch den Vertrag zugewandt und somit „vergönntwird, die Rechtsposition als Gläubiger. Eine solche rechtliche Begünstigungdes Dritten fehlt überall, wo ihm Vorteile nur als Reflexwirkung fremdenRechtes zuflielsen. Sie ist dagegen überall vorhanden, wo der Dritte ein Hechtauf die Leistung erwerben soll. Von „echten“ Verträgen zugunsten Dritterzu sprechen, erübrigt sich, wenn es „unechte“ nicht gibt.
4 Eingehende Darstellung bei Hellwig S. 72—145. Vgl. Unger S. 68,
Crome § 179 Z. 2, Enneccerus § 258 IV 1.