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§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte.
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nicht gewollt ist 106 . Es ist aber auch dann als wirksam zu er-achten, wenn das mit Strafe belegte Verhalten sich als solchesnicht zum Gegenstände eines Sckuldverhältnisses eignet, jedochohne Verletzung einer Gesetzesvorschrift als Bedingung in ein aufeine Vermögensleistung gerichtetes Schuldverhältnis eingefügt undso durch einen mittelbaren Erfüllungszwang gesichert werdenkann 106 . In allen Fällen aber finden auf das selbständige Straf-versprechen, wenn die Strafe unverhältnismäfsig hoch ist, die Vor-schriften über das richterliche Ermäfsigungsrecht Anwendung 107 .
§ 188. Verträge auf Leistung an Dritte 1 .
I. Überhaupt. Ein Schuldvertrag ist Vertrag auf Leistungan einen Dritten, wenn eine von einem Vertragsteil versprochene
105 Siber, Reclitszwang S. 31 ff. u. b. Planck 4 zu § 344 Bern. 1; Oert-niann Bern. 4 zu § 344.
106 Dernburg § 101 II; Oertmann, Vorbem. 2c zu § 339, Bern. 4 zu§ 344. — Manche Schriftsteller meinen freilich, durch § 344 werde stets, wenneine unmittelbar erzwingbare Verpflichtung nicht begründet werden könne,auch ein mittelbar zwingendes Strafgedinge ausgeschlossen; so Siber a. a. 0.,Endemann § 109 Anm. 18. Danach müfste also, wer das Versprechen einernicht Vermögenswerten Leistung oder wenigstens eines nur dem sozialen Be-reich angeliörigen Verhaltens (z. B. nicht zu rauchen oder zu trinken oderan einem Ausfluge oder einer Gesellschaft teilzunehmen) nicht für schuld-begründend hält, auch dem Versprechen einer Geldsumme für den Fall derVornahme oder Unterlassung einer solchen Handlung jede Verpflichtungskraftabsprechen. Allein hier handelt es sich nicht um ein vom Gesetz für unwirk-sam erklärtes, sondern um ein aufserhalb des rechtlichen Bereiches liegendes,für das Gesetz indifferentes, dem Schuldrecht überhaupt nicht angehörigesVersprechen. Es besteht kein Hindernis, ein aufserrechtliches Verhalten da-durch in den Rechtsbereich hineinzuziehen, dafs ein mit geeignetem Inhaltausgerüstetes Schuldverhältnis daran angeknüpft wird.
107 B.G.B. § 343 2 .
1 Buclika, Die Lehre von der Stellvertretung, 1852, S. 121 ff. Busch,Doktrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zugunsten Dritter,Heidelberg 1860. Bähr, Jahrb. f. D. VI 131 ff., XI 394ff. Unger, Die Ver-träge zugunsten Dritter, Jena 1869 (Jahrb. f. D. X 1 ff.). Gar eis, Die Ver-träge zugunsten Dritter, Würzburg 1873. E. Zimmermann, Die Lehre vonder stellvertretenden negotiorum gestio, Strafsburg 1876, S. 50ff. Ivarlowa,Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung, Berlin 1877, S. 69 ff Regelsbergerin Endemanns Ilandb. II § 250, Arch. f. ziv. Pr. LXVII (1884) lff Platner,Arck. f. ziv. Pr. L 220ff. Ehrenzweig, Die sog. zweigliedrigen Verträge,insbesondere die Verträge zugunsten Dritter nach gern, und österr. R., Wien1895. K. Hellwig, Die Verträge auf Leistung an Dritte, Leipzig 1899. —Beseler, Erbverträge II 1 S. 71 ff.; D.P.R. § 108 II. Siegel, VersprechenS. 142 ff. Stobbe III § 172, Stobbe-Lehmann § 225. Co sack b. Gerber
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