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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

rechtigte Interesse des Gläubigers, nicht blofs das Vermögens-interesse, in Betracht zu ziehen 101 . Das richterliche Ermäl'sigungs-recht ist ausgeschlossen, wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seinesHandelsgewerbes eine Vertragsstrafe versprochen hat 102 .

6. Selbständiges Straf ge dinge. Verspricht Jemandeine Strafe für den Fall, dafs er eine Handlung vornimmt oderunterläfst, die zu unterlassen oder vorzunehmen er nicht verpflichtetist, so liegt eine Vertragsstrafe nicht vor. Vielmehr ist, wenneine Vertragsstrafe beabsichtigt war, weil die Parteien an den Be-stand eines Schuldverhältnisses glaubten, das Versprechen unwirk-sam 103 . Wenn dagegen die Parteien den Mangel eines Schuld-verhältnisses kannten, so haben sie ein selbständiges Strafgedingegeschlossen, durch das ein bedingtes Schuldverhältnis begründetwird. Ein derartiges selbständiges Strafversprechen darf jedochnicht dazu dienen, gesetzliche Vorschriften, die einer Vereinbarungden Schutz der Rechtsordnung entziehen, durch die Begründungeines mittelbaren Erfüllungszw'anges zu umgehen; darum ist, wenndas Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam erklärt,auch eine in Kenntnis dieser Unwirksamkeit getroffene Verein-barung einer Strafe für Nichterfüllung unwirksam 104 . Dagegenist das selbständige Strafgedinge jedenfalls dann wirksam, wenneine schuldrechtliche Verpflichtung zu dem unter Strafe gestelltenVerhalten nur deshalb nicht besteht, weil sie von den Parteien

101 Ygl. oben § 176 S. 84 Anm. 83. Aufserdem ist die Vermögenslagedes Schuldners, der ihm erwachsende Vorteil, insbesondere aber auch dieSchwere seines etwaigen Verschuldens zu berücksichtigen. Es ist immer zubeachten, dafs die Vertragsstrafe nicht blofs Ersatz, sondern in erster LinieStrafe ist. Darum ist auch eine Herabsetzung der Strafe auf Null, weil über-haupt kein berechtigtes Interesse des Gläubigers vorliege, unzulässig. Vgl.R.Ger. LXIV Nr. 72, LXXXVI Nr. 8, Seuff. LXJII Nr. 38.

102 Il.G.B. § 348, 351. Ein wucherisches Strafgedinge aber kann derRichter auch hier im ganzen Umfange für nichtig erklären; R.Ger. LXXXV Nr. 19.

ton Vgl. 0 p en g_ 370 Anm. 67. Dies wird auch in R.G.B. § 344 vorausgesetzt.

104 B.G.B. § 344. So z. B., wenn das Versprechen, für dessen Nicht-erfüllung Strafe bedungen wird, nichtig ist, -weil es gegen ein Verbotsgesetzoder die guten Sitten verstöfst (§ 134, 138) oder rveil eine gesetzliche Form-vorschrift (z. B. § 313) nicht gewahrt ist (vgl. Seuff. XXV Nr. 228, XXVII Nr. 115u. 116). Offenbar kann auch, wenn zwar eine Schuld, aber nur eine unvoll-kommen wirksame Schuld begründet ist, ein zu ihrer Sicherung bestimmtesStrafgedinge dann nicht als vollwirksam anerkannt werden, wenn das Gesetz,wie bei Spiel, Wette oder Ehemäkelei, jeden Erfüllungszwang aussckliefsenwill. Dagegen ist die Vereinbarung einer Strafe für den Fall der Nichterfüllungeiner verjährten Forderung durchaus zulässig.