§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.
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überhaupt dem Richter die Befugnis zur Herabsetzung einer un-verhältnismäfsig hohen Konventionalstrafe 98 . Aufserdem wurdebestimmt, dafs bei Darlehnsvertragen die verabredete Strafe nichtdas höchste zulässige Mafs der gesetzlichen Zinsen überschreitendürfe 94 . In neuerer Zeit drang im gemeinen Recht der Grund-satz durch, dafs die Höhe der Vertragsstrafe lediglich von freierVereinbarung abhänge 95 . Bei Handelsgeschäften wurde dieserGrundsatz durch das H.G.B. für ganz Deutschland durchgeführt 90 .Die Beschränkungen der Höhe von Vertragsstrafen bei Darlehns-und anderen Kreditgeschäften wurden gleichzeitig mit den Zins-taxen aufgehoben 97 . Nur insoweit, als ein Strafgedinge unter denBegriff des wucherischen Geschäftes fällt, wurde durch die Wucher-gesetzgebung dem Schuldner wieder ein Schutz gegen die Bedrückungdurch übennäfsig hohe Vertragsstrafen gewährt 98 . Dagegen hatdas B.G.B. wieder eine allgemeine Schranke der Vertragsfreiheitin Ansehung der Strafabreden für erforderlich erachtet und inGestalt eines richterlichen Ermäfsigungsrechtes aufgerichtet 99 .Hiernach kann eine unverhältnismäfsig hohe Vertragsstrafe, wennsie verwirkt, aber noch nicht entrichtet ist, auf Antrag des Schuld-ners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetztwerden 100 . Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes be-
Betrag des ermittelten Interesses ermäfsigen. Anders nur bei unschätzbaremInteresse und bei einer zur Verhütung eines Verbrechens verabredeten Strafe.
83 Öst. Gb. § 1336; Zürch. Gb. § 970; Schweiz. O.R. 182 (163 3 ). — DerCode civ. a. 1231 gibt das Ermäfsigungsrecht nur, wenn der Schuldner dieHauptverbindlichkeit teilweise erfüllt hat.
84 Breufs. L.R. I, 5 § 299, I, 11 § 825, 826; Öst. Gb. § 1336; Sachs. Gb.§ 1430.
86 Seuff. XXVI Nr. 120.
86 A.D.II.G.B. Art. 284 1 : „Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschrän-kung in A nsehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses über-steigen.“
87 R.Ges. v. 14. Nov. 1867 § 1. Für Österreich Ges. v. 14. Juni 1868 § 1.
98 Hiermit wollte sich Entw. 1 begnügen; vgl. Motive II 278. — Ein
wucherisches Strafgedinge ist auch heute nach B.G.B. § 138 im ganzen Um-fange nichtig und nach Str.G.B. § 302 a—302 e strafbar. Vgl. Seuff. LXII Nr. 197.
89 B.G.B. § 343. Bei Abzahlungsgeschäften enthält schon das R.Ges. v.15. Mai 1894 § 4 1 eine gleichlautende Bestimmung. — Die Vorschrift beruhtauf sittlichen und sozialen Erwägungen und ist daher zwingender Natur. Sieist daher auch anzuwenden, wenn im übrigen ausländisches Recht entscheidet;Seuff LIX Nr. 33, Rspr. d. O.L.G. VI 231. Doch hat ihr das R.Ger. LIIIhr. 105 rückwirkende Kraft versagt.
100 Der Antrag des Schuldners kann einredeweise oder klagweise gestelltwerden. Das Urteil ist konstitutiv.
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