374
Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Dienstverhältnisses beschränkt wird, versprochen, so tritt kraftzwingender Gesetzesvorschrift eine derartige Beschränkung desGläubigerrechts ein 86 . Hier ist die Hauptleistung nicht erzwing-bar, wird aber geschuldet und immerhin durch die im Falle derNichterfüllung verwirkte Strafe gesichert 86 . Der Begriff der Ver-tragsstrafe bleibt daher anwendbar 87 . Es ist aber auch möglich,dafs der Gläubiger überhaupt keinen Anspruch auf die Strafe,sondern nur der Schuldner das Recht haben soll, anstatt der Er-füllung die Strafe zu leisten 88 . Dann hat die Strafe als sogenannte„Wandelpön“ die Natur eines Reugeldes 89 . Sie dient nicht alsBestärkungsmittel, sondern als Absehwächungsmittel des Schuld-vertrages und fällt nicht mehr unter den Begriff der Vertrags-strafe fl0 .
5. Höhe der Vertragsstrafe. In der älteren gemein-rechtlichen Theorie und Praxis wurde vielfach angenommen, dafsdie Konventionalstrafe nicht den doppelten Betrag des gesichertenInteresses übersteigen dürfe 91 . Diese Beschränkung ging in daspreufsische Landrecht über 92 . Andere Gesetzbücher gewährten
86 H.G.B. § 75 2-3 . Dies gilt jedoch seit 1. Jan. 1915 nach § 75° nur nochin den Fällen, in denen ausnahmsweise die Gültigkeit der Vereinbarung nichtvon der Gewährung einer Entschädigung abhängt; wird eine solche gewährt,so kann der Prinzipal aus B.G.B. § 340 Strafe oder Erfüllung (oder Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung) und nur niemals aus § 341 Strafe neben Erfüllungfordern.
86 Der Schuldner erfüllt, wenn er die Hauptleistung bewirkt, eine Ver-bindlichkeit und hat, wenn er nicht erfüllt, die Strafe anstatt des Schadens-ersatzes wegen Nichterfüllung zu leisten.
87 R.Ger. LXIX 12ff.; a. M. Dernburg § 102 Anm. 15. Darum bleibenauch nach II.G.B. § 75 Abs. 2 S. 2 die Vorschriften des B.G.B. über das richter-liche Ermäfsigungsrecht unberührt. Dasselbe mufs gelten, wenn sonst verein-bart ist, dafs der Gläubiger nur die Strafe fordern kann.
88 Die Gesetze sprechen oft ausdrücklich aus, dafs gegen eine derartigeBedeutung der Strafabrede zu vermuten sei; Preufs. A.L.R. § 311, Ost. Gb.§ 1336, A.D.H.G.B. a. 284 2 , Schweiz. O.R. 179 (160) 3 .
89 Der Gläubiger kann also nur Erfüllung oder Schadensersatz wegenNichterfüllung fordern, der Schuldner aber durch Leistung der Strafe sich vonjeder weiteren Verpflichtung befreien. Eingehende, teilweise abweichende Vor-schriften im Preufs. L.R. § 312—316.
90 Jedenfalls sind die Vorschriften des B.G.B. über das richterliche Er-mäfsigungsrecht unanwendbar.
91 Seuff. XI Nr. 224. Man stützte sich hierfür auf 1. un. C. 7, 47, ob-schon diese Vorschrift Justinians nur bestimmt, dafs als Interesse nicht mehrals der doppelte Betrag des feststehenden Werts der geschuldeten Leistunggefordert werden dürfe; Windscheid § 258 Anm. 9.
92 Preufs. L.R. § 300—303. Der Richter mufs die Strafe auf den doppelten