§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.
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wird durch die Strafe nur das Interesse an der Rechtzeitigkeitder Erfüllung oder der Einhaltung einer anderen Erfüllungs-modalität gedeckt, während die Erfüllung überhaupt aufserhalbdes Strafgedinges verbleibt. Auch hier aber kann die durch dieStrafe gesicherte Hauptleistung, die in dem Schadensersatz wegennicht gehöriger Erfüllung besteht, nicht neben der Strafe gefordertwerden. Vielmehr gelten hinsichtlich des Verhältnisses zwischenStrafe und Schadensersatz gleiche Regeln, wie im Falle der Kon-kurrenz zwischen Strafe und Schadensersatz wegen Nichterfüllung 81 .Auch verliert der Gläubiger den Anspruch auf die Strafe, wenner die verspätete oder sonst ungehörige Erfüllung annimmt, ohnebei der Annahme sich das Recht auf die Strafe vorzubehalten 82 .
b. Durch Vereinbarung kann die Strafverpflichtung ver-schärft werden. Es ist daher insbesondere möglich, dafs dieverwirkte Strafleistung reinen Strafcharakter haben und dem-gemäfs die Hauptleistung unberührt lassen soll. Dann kann nebender Strafe, wenn sie für den Fall der Nichterfüllung versprochenist, Erfüllung oder voller Schadensersatz wegen Nichterfüllung,wenn sie für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung versprochenist, voller Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung ver-langt werden 88 .
c. Durch Vereinbarung kann auch umgekehrt die Strafver-pflichtung abgeschwächt werden. Es ist möglich, dafs demGläubiger lediglich ein Anspruch auf die verwirkte Strafe, dagegenkeinerlei Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung zustehen soll 84 . Hat ein Handlungsgehilfe dem Prinzipaleine Strafe für den Fall der Nichterfüllung eines Vertrages, durchden er in seiner gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des
81 Der Gläubiger kann also die Strafe als Mindestbetrag und aufserdem(falls dies nicht wegbedungen ist, R.Ger. LXXYII Nr. 73) weiteren Schaden,jedoch, wenn die Strafe nicht in Geld besteht, nur statt des Schadensersatzesdie Strafe fordern; B.G.B. § 341 2 , 342. — Das preufs., französ. und österr. R.(oben Anm. 77) schliefsen auch hier die Geltendmachung eines die Strafe über-steigenden Interesses aus (vgl. indes Preufs. L.B. § 294). Das Sachs. Gb. § 1428,1431 gibt ein Wahlrecht. Ygl. auch altes I4.G.B. a. 398.
82 B.G.B. § 341 3 ; vgl. R.Ger. LVII Nr. 76, LIX Nr. 102, LXI Nr. 16, LXXIINr. 38, Seuff. LXII Nr. 135; über Anwendung im Falle des § 342 R.Ger. LXVIIINr. 11. Ebenso nach Preufs. L.R. § 307, Sachs. Gb. § 1429, Schweiz. O.R.a. 179 (160) 2 . Nicht aber nach gern. R.; R.O.II.G. XXIV Nr. 16, R.Ger. IXNr. 51, LII1 Nr. 105. Ebensowenig nach französ. R.; R.Ger. LXI Nr. 33.
83 Vgl. Wind scheid § 285 Anm. 14; Enneccerus § 261 III 2.
84 Ygl. Windscheid § 285 Anm. 16.