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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
dagegen den Anspruch auf Erfüllung verliert, sobald er demSchuldner erklärt, dafs er die Strafe verlange 75 . Ist der Anspruchdes Gläubigers auf Erfüllung in einen Anspruch auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung übergegangen, so gewähren mancheGesetze dem Gläubiger wieder ein Wahlrecht zwischen Strafe undSchadensersatz 76 , während andere die Strafe als vereinbartenHöchstbetrag des Interesses behandeln und daher die Forderungdes Ersatzes eines höheren Schadens ausschliefsen 77 . Das B.G.B.behält dem Gläubiger nicht nur stets die Geltendmachung eineshöheren Schadens vor, sondern räumt ihm auch die Befugnis ein,zunächst die Strafe als Mindestbetrag des Schadens zu verlangenund hinterher gleichwohl weiteren Schaden geltend zu machen 78 .Nur wenn die Strafleistung nicht in einer Geldsumme besteht,wird durch die Forderung der Strafe der Anspruch auf Schadens-ersatz ausgeschlossen 79 .
ß. Ist die Strafe nur für den Fall nicht gehöriger Er-füllung, insbesondere für den Fall der Versäumnis der Leistungs-zeit versprochen, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe nebender Erüllung der Hauptverbindlichkeit verlangen 80 . Denn hier
76 B.G.B. § 340L Man wird dann einen Fall der fakultativen Ermäch-tigung zu erblicken haben; doch wird darüber gestritten; vgl. Siber zu Planck 4Bern. 1 mit weiteren Angaben. Im Gegensatz zum Wahlschuldprinzip verliertjedenfalls der Gläubiger die Strafforderung nicht dadurch, dafs er auf Er-füllung klagte. Nach richtiger Meinung büfst er nicht einmal durch Annahmeeiner Teilleistung das Recht ein, unter Zurückerstattung des Empfangenen dieStrafe zu fordern; Planck Bern, la, Schollmeyer Bern, lb, Goldmannu. Lilienthal S. 396, Oertmann Bern. 2. — Über Zulässigkeit der Ein-klagung einer durch Zuwiderhandeln gegen eine Unterlassungspflicht verwirktenVertragsstrafe trotz erfolgter Vollstreckung eines auf Unterlassung lautendenUrteils vgl. R.Ger. b. Seuff. LXVIII Nr. 121.
76 So das gern. R. (Seuff. III Nr. 33, XIX Nr. 136), Sachs. Gb. § 1428,Schweiz. O.R. a. 180 (161) 2 .
77 So das Preufs. L.R. § 293, Code civ. Art. 1229, Öst. Gb. § 1336. Fürdas Handelsrecht aufser Kraft gesetzt durch A.D.H.G.B. a. 284 8 .
78 B.G.B. § 340 2 . — Anders nach dem Prinzip der Wahlschuld; Sachs.Gb. § 1431, Entw. I § 420.
79 B.G.B. § 342. Also fakultative Ermächtigung, statt Schadensersatzesdie Strafe zu fordern. Die Forderung des Schadensersatzes schliefst wiederbis zur Befriedigung den Rückgriff auf die Strafforderung nicht aus.
80 B.G.B. § 341. So auch Preufs. L.R. § 295, Code civ. Art. 1229, Öst.Gb. § 1336, Sachs. Gb. 1429, Schweiz. O.R. a. 179 (160) 2 . — Über die Anwendungdes § 341, wenn bei einer dauernden Unterlassungspflicht, nachdem für ein-maliges Zuwiderhandeln die Strafe zuerkannt ist, bei wiederholtem Zuwider-handeln auf Unterlassung geklagt wird, vgl. R.Ger. LXX Nr. 110.