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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Und sie verfällt auch, wenn ein Schade nicht entsteht 64 . Zugleichaber dient die Vertragsstrafe dem Zweck, den Ersatz für ent-standenen Schaden in Höhe eines im voraus festgesetzten Betrageszu sichern 65 .
2. Erfordernisse. Zur Gültigkeit des Versprechens einerVertragsstrafe ist erforderlich, dafs nicht nur das Strafgedinge insich wirksam ist 06 , sondern auch die durch dasselbe verstärkteHauptverbindlichkeit zu Recht besteht 67 . Erlischt die Hauptver-bindlichkeit, so wird auch das Strafgedinge hinfällig 68 .
3. Verwirkung. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, sobald derSchuldner mit der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit in Verzugkommt 68 , Regelmäfsig setzt daher der Eintritt der Strafverpflich-tung ein Verschulden voraus 70 , es müfste denn eine abweichende
an den Vertragsgegner zu entrichtenden Bufse eine Bufszalilung an den Fiskusauszubedingen; oben S. 368 Anm. 55, Brunner, Z. f. R.G. XVIII 72ff.,Schroeder, R.G. S. 195. — Auch heute kommen Vertragsstrafen vor, die aneinen Dritten, z. B. an einen gemeinnützigen Verein oder eine Anstalt, zu ent-richten sind. Ein Recht des Dritten auf die Leistung ist dabei regelmäfsignicht beabsichtigt; vgl. Preufs. A.L.R. I, 5 § 308—309.
64 So ausdrücklich Schweiz. O.R. a. 180 (161)'. Es gilt aber überall.
65 Das l’reufs. L.R. leitet sogar die Vorschriften über die Konventional-strafe in § 292 mit einer lediglich auf die Vorausbestimmung des Interessesgerichteten Begriffsbestimmung ein. Doch ist die Funktion der Konventional-strafe als Zwangsmittel auch für das preufs. R. nicht zu bestreiten; R.O.H.G.XVI Nr. 101.
66 Ist es unwirksam, so wird davon die Ilauptverbindlichkeit nicht be-rührt; Code civ. Art. 1227.
61 Ist oder wird die Ilauptverbindlichkeit nichtig, so ist oder wird auchdie Strafverpflichtung nichtig; kann aus der Hauptverbindlichkeit nicht geklagtwerden, so ist auch das Strafgedinge klaglos; R.Ger. LXXXVI Nr. 91 S. 374. Vgl.Preufs. L.R. § 310; Code civ. Art. 1227; Schweiz. O.R. Art. 181 (163 2 ); Sächs. Gb.§ 1433.
68 So namentlich im Falle der Befreiung des Schuldners durch den Ein-tritt einer von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit; vgl. Windscheid§ 285 Anm. 9, Enneccerus § 261 I lb, Sächs. Gb. § 1434, Schweiz. O.E.Art. 181 (163 2 ). Ist dagegen der Schuldner für den Eintritt der Unmöglichkeitverantwortlich, so bleibt, da die Hauptverpflichtung nicht erlischt, sondern sichin eine Verpflichtung zum Schadensersatz umwandelt, das Strafgedinge in Kraft.
69 B.G.B. § 339. Ebenso Preufs. L.R. § 305, Code civ. Art. 1230, Sächs.Gb. § 1432.
70 Ausgenommen die Fälle, in denen Verzug ohne Verschulden eintritt;oben § 178 S. 134 Anm. 81. — Für das röm. u. gern. R. herrscht Streit; vgl.Mann, Gehört zur Verwirkung der Konventionalstrafe ein Verschulden desVerpflichteten? Göttingen 1890; v. Seeler a. a. O. S. 78ff.; Windscheid§ 285 Z. 3. — Nach Schweiz. O.R. a. 180 (161) Abs. 2 muß der Gläubiger nur,wenn er einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatz fordern will,ein Verschulden des Schuldners nachweisen.