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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Und sie verfällt auch, wenn ein Schade nicht entsteht 64 . Zugleichaber dient die Vertragsstrafe dem Zweck, den Ersatz für ent-standenen Schaden in Höhe eines im voraus festgesetzten Betrageszu sichern 65 .

2. Erfordernisse. Zur Gültigkeit des Versprechens einerVertragsstrafe ist erforderlich, dafs nicht nur das Strafgedinge insich wirksam ist 06 , sondern auch die durch dasselbe verstärkteHauptverbindlichkeit zu Recht besteht 67 . Erlischt die Hauptver-bindlichkeit, so wird auch das Strafgedinge hinfällig 68 .

3. Verwirkung. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, sobald derSchuldner mit der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit in Verzugkommt 68 , Regelmäfsig setzt daher der Eintritt der Strafverpflich-tung ein Verschulden voraus 70 , es müfste denn eine abweichende

an den Vertragsgegner zu entrichtenden Bufse eine Bufszalilung an den Fiskusauszubedingen; oben S. 368 Anm. 55, Brunner, Z. f. R.G. XVIII 72ff.,Schroeder, R.G. S. 195. Auch heute kommen Vertragsstrafen vor, die aneinen Dritten, z. B. an einen gemeinnützigen Verein oder eine Anstalt, zu ent-richten sind. Ein Recht des Dritten auf die Leistung ist dabei regelmäfsignicht beabsichtigt; vgl. Preufs. A.L.R. I, 5 § 308309.

64 So ausdrücklich Schweiz. O.R. a. 180 (161)'. Es gilt aber überall.

65 Das lreufs. L.R. leitet sogar die Vorschriften über die Konventional-strafe in § 292 mit einer lediglich auf die Vorausbestimmung des Interessesgerichteten Begriffsbestimmung ein. Doch ist die Funktion der Konventional-strafe als Zwangsmittel auch für das preufs. R. nicht zu bestreiten; R.O.H.G.XVI Nr. 101.

66 Ist es unwirksam, so wird davon die Ilauptverbindlichkeit nicht be-rührt; Code civ. Art. 1227.

61 Ist oder wird die Ilauptverbindlichkeit nichtig, so ist oder wird auchdie Strafverpflichtung nichtig; kann aus der Hauptverbindlichkeit nicht geklagtwerden, so ist auch das Strafgedinge klaglos; R.Ger. LXXXVI Nr. 91 S. 374. Vgl.Preufs. L.R. § 310; Code civ. Art. 1227; Schweiz. O.R. Art. 181 (163 2 ); Sächs. Gb.§ 1433.

68 So namentlich im Falle der Befreiung des Schuldners durch den Ein-tritt einer von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit; vgl. Windscheid§ 285 Anm. 9, Enneccerus § 261 I lb, Sächs. Gb. § 1434, Schweiz. O.E.Art. 181 (163 2 ). Ist dagegen der Schuldner für den Eintritt der Unmöglichkeitverantwortlich, so bleibt, da die Hauptverpflichtung nicht erlischt, sondern sichin eine Verpflichtung zum Schadensersatz umwandelt, das Strafgedinge in Kraft.

69 B.G.B. § 339. Ebenso Preufs. L.R. § 305, Code civ. Art. 1230, Sächs.Gb. § 1432.

70 Ausgenommen die Fälle, in denen Verzug ohne Verschulden eintritt;oben § 178 S. 134 Anm. 81. Für das röm. u. gern. R. herrscht Streit; vgl.Mann, Gehört zur Verwirkung der Konventionalstrafe ein Verschulden desVerpflichteten? Göttingen 1890; v. Seeler a. a. O. S. 78ff.; Windscheid§ 285 Z. 3. Nach Schweiz. O.R. a. 180 (161) Abs. 2 muß der Gläubiger nur,wenn er einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatz fordern will,ein Verschulden des Schuldners nachweisen.