§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 309
Gesetzbücher an 67 . Auch das B.G.B. ist ihm im wesentlichengefolgt 58 .
1. Begriff. Die Vertragsstrafe ist eine vom Schuldner demGläubiger für den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeitversprochene Leistung 60 . Die Leistung besteht gewöhnlich in derZahlung einer Geldsumme, kann aber auch einen anderen ver-mögensrechtlichen Inhalt haben 00 . Nicht unter den Begriff derVertragsstrafe dagegen fällt eine Verwirkungsklausel, durch dieder Schuldner überhaupt keine Leistung verspricht, sondern sichfür den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit einem Rechts-verluste unterwirft 61 . Der Zweck der Vertragsstrafe ist in ersterLinie die Verstärkung des Erfüllungszwanges durch die vereinbarteBestrafung der Nichterfüllung. Die Vertragsstrafe ist eben Strafe 62 .Darum kann sie auch in einer Leistung an einen Dritten bestehen 63 .
67 Preufs. A.L.R. I, 5 § 292—316. Code civ. Art. 1226—1233. Ost. Gb.§ 1336. Sachs. Gb. § 1428—1435. Schweiz. O.R. Art. 179-182 (160—163).
58 B.G.B. § 339—345. Vgl. die Komm, dazu, sowie Stammler S. 159 ff.,Matthiafs I § 89, Cosack § 93, Endemann § 133, Landsberg § 119,Crome § 178, Dernburg § 100 ff., Enneccerus § 261, Köhler § 50;Sprenger b. Gruchot XXXIII 638ft.; Fuld, Sachs. Arch. IX 337ff.
69 Regelmäßig bei Schuldverträgen für den Fall der Nichterfüllung einervertragsmäfsigen Verbindlichkeit; möglicherweise aber auch kraft besonderenSclmldvertrages für den Fall der Nichterfüllung einer anderweit begründetenVerbindlichkeit; vgl. Sachs. Gb. § 1428, Motive II 275.
00 B.G.B. § 342. So z. B. die Übergabe einer Sache; der Verzicht aufein Recht (z. B. Nachlafs am Kaufpreise, R.Ger. LXVIII Nr. 11); die Vornahmeeiner Handlung.
61 R.O.I1.G. XI Nr. 131, R.Ger. IV Nr. 12; Sachs. Gb. § 1436—1439; Lot-mar, Arbeitsvertrag I 456, Dernburg § 100 II 3, Oertmann, Vorbem. 4a,Siber b. Planck 4 Vorbem. laa. Die Verwirkungsklausel (lex commissoria)knüpft an die Nichtleistung des Schuldners den Wegfall eines Anspruches,der sonst dem Schuldner auf Grund des Schuldvertrages zustehen würde; sieverpflichtet nicht den Schuldner, sondern befreit den Gläubiger. Dahin gehörtnamentlich die Abrede, dafs der säumige Schuldner das Recht aus bereits ge-leisteten Teilzahlungen verlieren soll (Beispiele aus dem älteren deut. R. beiStobbe, Vertragsr. S. 32ff., Neumann, Wucher S. 123 ff.). Doch unterstelltdas neue Schweiz. O.R. a. 162 auch diese Abrede den Vorschriften über dieKonventionalstrafe. — Dagegen ist die Vereinbarung einer Erhöhung des Zins-fußes im Verzugsfalle als Strafgedinge anzusehen.
62 Der pönale Charakter des Strafgedinges im Gegensatz zum blofsenSchadensgedinge (oben § 178 S. 136 Anm. 91) war im deutschen Recht scharfausgeprägt; vgl. Loening S. 525 Anm. 1. Er überwog aber auch im röm. R.und ist im gemeinen Recht und iu den Gesetzbüchern nicht verwischt; vgl.Code civ. Art. 1226: clause penale; B.G.B. § 339: „als Strafe“.
63 Im älteren deut. R. war es sehr gebräuchlich, neben oder anstatt der
Bindiiig, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 24