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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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368
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368 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Wird eine Draufgabe vor dem Abschlüsse eines beabsichtigtenSchuldvertrages gegeben, so ist sie heute regelmäfsig das sinn-fällige Zeichen für den Absehlufs eines Vorvertrages 64 .

VI. Vertragsstrafe. Die Bestärkung eines Schuldvertragesdurch das Versprechen einer Strafleistung für den Fall der Nicht-erfüllung war dem älteren deutschen Rechte in mancherlei Formengeläufig 56 . Mit dem römischen Rechte wurden dessen sehr inseinzelne durchgebildete Sätze über die Konventionalstrafe auf-genommen und im gemeinem Recht fortgebildet 56 . An das ge-meine Recht schlossen sich mit einzelnen Abweichungen die neueren

64 Sie ist daher im Zweifel zugleich Bestärkungsmittel des Vorvertragesim Sinne des B.G.B. § 338, kann aber auch als Reugeld gemeint sein. Die indas Sächs. Gb. § 898 übernommenen römischen Bestimmungen über die arrhapacto imperfecto data (1. 17 C. 4, 21, § 1 Inst. 3, 23) passen nicht in dasheutige System der Schuldverträge.

55 Über die Verwendung der Wette zu diesem Zweck oben S.360 Anm. 7.Nur zum Teil gehören hierher die viel besprochenen, aus Umbildung der römi-schen Pönalstipulationen in ihrer späteren urkundlichen Fassung hervor-gegangenen Straf klausein, die in den germanischen Urkunden über Rechts-geschäfte aller Art (besonders Veräufserungsgeschäfte) bis gegen das Ende des9. Jahrh. regelmäfsig und dann bis zum Beginn des 12. Jahrh. vereinzelt auf-treten. Vgl. über sie Bluhme, Jahrb. d. gern. R. III 207ff.; Loening, Ver-tragsbruch S. 75ff., 534ff.; Dahn, Könige VII, 3 S. 303ff.; Sjögren, Überdie römischen Konventionalstrafen und die Strafklauseln der fränkischen Ur-kunden, Berlin 1896; A. Schultze, Z. f. R.G. XXX 176ff. Diese Strafklauselnbelegen nicht nur den Vertragsbrüchigen Kontrahenten und dessen Erben,sondern auch jeden Dritten, der denVertrag anfechten oder den vertragsmäfsiggeschaffenen Rechtszustand beeinträchtigen würde, mit bestimmten Bufsen, diean den Verletzten, aber auch an die öffentliche Gewalt entrichtet werden sollen.Ihre Wirksamkeit ist zugunsten der Kirche in 1. Alam. 1, 2 gesetzlich anerkannt,wurde aber auch sonst schwerlich bezweifelt. Sicherlich wirkte dabei die Vor-stellung einer schon von Rechts wegen eintretenden, durch den Vertrag nurdeklarierten Bufsfälligkeit mit. Allein ausschliefslich aus diesem Gesichtspunkt,wie Loening will, lassen sich die Strafklauseln nicht erklären. Vielmehrliegt ihnen zugleich die Vorstellung einer satzunsgmäfsigen Kraft des Vertrageszugrunde. Jedenfalls ist in ihnen vielfach ein echtes Strafgedinge einge-schlossen. Über Vertragsstrafen im späteren Mittelalter vgl. Stobbe,Vertragsr. S. 31 ff., D.P.R. (b. Lehmann) § 218 IV; R. Loening S. 52411'.;v. A m i r a I 690, II 844.

66 W. v. Seel er, Zur Lehre von der Konventionalstrafe nach röm. K.,1891. Sjögren a. a. 0. S. 1 ff. v. Savigny, O.R. II § 80. Wendt, Jahrb.f. D. XXII 398ff. Nauenfeldt, Ist die Konventionalstrafe ihrem Grund-prinzipe nach Strafe oder Ersatzleistung? 1885. Pergament, Konventional-strafe und Interesse, 1896. Windscheid-Kipp § 285286.