Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
367
Einzelbild herunterladen
 

§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.

367

die Draufgabe an den Empfänger verlieren, sondern auch derschuldige Empfänger dem Geber den doppelten Betrag des Empfan-genen zu leisten haben 44 . Das B.G.B. bedroht nur den Geber,wenn die von ihm geschuldete Leistung infolge eines von ihm zuvertretenden Umstandes unmöglich wird oder er die Wiederauf-hebung des Vertrages verschuldet, mit dem Verlust der Draufgabe 45 .

Die Draufgabe wird zum Abschwächungsmittel des Ver-trages, wenn sie nicht Haftgeld, sondern Reugeld sein soll. Währendmanche älteren deutschen Quellen für die Bedeutung der Drauf-gabe als Reugeld vermuten 46 , stellen die neueren Gesetzbücher,mit Ausnahme des französischen, die entgegengesetzte Vermutungauf 47 . Auch nach dem B.G.B. gilt die Draufgabe im Zweifel nichtals Reugeld 48 . Ist die Draufgabe Reugeld, so kann jedenfalls derGeber nach Belieben vom Vertrage zurücktreten, wenn er auf dieRückforderung des Gegebenen verzichtet 49 . Nach manchen Ge-setzen kann auch der Empfänger zurücktreten, wenn er dasEmpfangene zurückgibt 50 oder den doppelten Betrag erstattet 51 .Das B.G.B. enthält keine Bestimmungen; man wird daher annehmenmüssen, dafs eine besondere Vereinbarung erforderlich ist, um auchfür den Empfänger eine Reuerecht zu begründen 52 . Manche Ge-setze schliefsen den Rücktritt aus, sobald von einer Seite mit derErfüllung begonnen ist 53 .

44 Osten-. Gb. § 908. Sachs. Gb. § 895 (unbeschadet höherer Schadens-ersatzansprüche). Außerdem wiederholt das Sachs. Gb. § 896 die oben Anm. 42angeführte römische Bestimmung.

45 B.G.B. § 338. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung, so hat er im Zweifel die Draufgabe sich anrechnen zu lassen oderzurückzugeben. Das Gegenteil kann aber vereinbart sein.

46 Vgl. Sch. u. II. S. 357 ff.

47 Preufs. A.L.R. I, 5 § 210212; Ost. Gb.§908; Sachs. Gb.§893; A.D.H.G.B.Art. 285 1 ; Schweiz. O.R. a. 178 (158) 7 . Nach Code civ. a. 1590 gilt bei derpromesse de vendre die arrha als Reugeld, während im übrigen keine Ver-mutung besteht.

48 B.G.B. § 336 2 (Auslegungsregel).

49 Preufs. A.L.R., I 5 § 213; Österr. Gb. § 910; Gode civ. a. 1590; Sachs. Gb.§ 897; Schweiz. O.R. a. 178 (158) 3 . Gleiches mufs nach dem B.G.B. gelten; dieVorschriften des § 359 sind hier unanwendbar, da es sich um ein Reugeld handelt,das schon beim Vertragsschlufs im voraus für den Rücktrittsfall entrichtet ist.

M So nach Preufs. A.L.R. I, 5 § 214.,

51 So nach Code civ. Art. 1590, Öst. Gb. § 910, Schweiz. O.R. Art. 178 (158) 3 .

52 Ist ihm das Rücktrittsrecht gegen Rückgabe des Empfangenen oderdes doppelten Betrages eingeräumt, so ist § 359 B.G.B. anwendbar.

63 Preufs. A.L.R. I, 5 § 215; Öst. Gb. § 909; Sächs. Gb. § 597. Nach demB.G.B. ist dies Auslegungsfrage.