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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen. 365

das Einlager ab 33 , machte jedoch noch eine Ausnahme für Hol-stein 33 a .

Y. Draufgabe 34 . Das Geben und Nehmen einer Draufgabebei Eingehung eines Vertrages hat die im Mittelalter gewonneneBedeutung eines formalen Bestärkungsmittels gewahrt 35 .Es hat aber unter dem Einflüsse des römischen Rechts seine Ver-kaftungskraft eingebüfst und nur beweisrechtliehe Kraft behalten 36 .Seine hauptsächliche und im Grunde allein wesentliche Funktionbesteht darin, dai's es als Zeichen des Abschlusses des Vertragesdient 36a . In Übereinstimmung mit ihrem Ursprünge aus einer Teil-

Aufwandes beitragen:Geiselmahl köstlich Mahl. Das Einlagergedingeenthielt eine Haftungsschärfung, jedoch durch die Hinausschiebung der gesetz-lichen Exekutionsmittel und besonders der Pfändung zugleich eine Haftungs-schwächung. Es blieb am längsten in Fällen gebräuchlich, in denen wegendes hohen Standes des Schuldners die gerichtliche Zwangsvollstreckung alsunangemessen oder unausführbar erschien.

38 R.P.O. v. 1548 Tit. 17 § 9, v. 1577 Tit. 17 § 1011. In Partikular-rechten begegnen schon früher Verbote; so in Geldern 1473, vgl. Fried-länder S. 24, Loening S. 248.

83 a I.P.O. VIII § 5, R.A. v. 1654 § 170; vgl. v. Stemann II 276ff.,Paulsen § 121, 123, 124.

34 Über das ältere deutsche R. vgl. oben § 186 S. 336 ff. Anm. 4352.Über röm. u. gern. R. v. Savigny, O.R. II § 79; v. Jagemann, Die Drauf-gabe (arrha), 1873; Bechmann, Kauf I 520 ff., II 415 ff; Wind scheid§ 325. Über das geltende deut. R. Stobbe-Lehmann § 218; Kunze,Wesen und Bedeutung der arrha, 1904; Matthiafs § 58; Cosack § 94;Endemann § 107; Dernburg § 99; Crome § 177; Enneccerus § 260;Komm, zu B.G.B. § 336338.

36 Zur gesetzlichen Vertragsform ist es, wie schon oben bemerkt ist (§ 186S. 338 Anm. 52), nur vereinzelt geworden. Heute kann es als solche nur nochbeim Gesindevertrage Vorkommen; unten § 200 III.

36 Sch. u. H. S. 371 ff. Im gemeinen Recht drang mit dem Grundsatz derFormfreiheit der Verträge die Behandlung der Draufgabe alsarrha confirma-toria durch; weder zur Begründung der Erzwingbarkeit der Schuld, nochzur Ausschliefsung eines Reuerechts konnte die arrha noch dienen, da auchohne sie die volle Haftung eintrat und ein gesetzliches Reuerecht nicht mehranerkannt wurde. In den Partikularrechten erhielten sich, soweit die Erzwing-barkeit von Verträgen an eine Form gebunden oder bei formlosen gegenseitigenVerträgen eine Reuerecht gewährt wurde, Reste einer stärkeren Formkraft derDraufgabe. Doch blieben derartige Bestimmungen schliefslich nur im Gesinde-recht lebendig, in dem sie auch heute nach E.G. Art. 95 möglich sind; vgl.unten § 200 III.

36 8 B.G.B. § 336 K Ebenso Preufs. A.L.R. I, 5 § 205, Öst. Gb. § 908, Sächs.6b. § 893. Vgl. Sch. u. II. S. 373. Die Beweiskraft erstreckt sich auf dasDafs und das Wann der Willenseiuigung. Gegenbeweis bleibt aber zulässig.