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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

eine Verpfändung der Freiheit und setzte daher den Schuldnerder Schuldknechtschaft oder Schuldhaft aus. Seitdem diese Artendes Zugriffs auf die Person zu Mitteln der gerichtlichen Zwangs-vollstreckung ausgebildet und als solche in feste gesetzliche Formengegossen waren, blieben besondere Haftungsgeschäfte möglich, durchdie der Schuldner seine Freiheit auschliefslich und unmittelbar fürdie Schuld einsetzte. Er mochte dem Gläubiger das Recht ein-räumen, ihn im Verzugsfalle eigenmächtig gefangen zu nehmenund als Geisel mit sich zu führen. Doch kam dies anscheinendnur vereinzelt vor 29 . Um so gebräuchlicher wurde im Mittelalterdas Einlagergedinge, durch das sich der Schuldner oder sein Bürgeeiner aufschiebend bedingten Vergeiselung in der abgeschwächtenGestalt des Einlagers (Einreitens, Leistung) oder obstagium unter-warf 80 . Das Einlagerversprechen, das vornehmlich von hochstehen-den Personen abgegeben wurde, aber auch im Bürger- und Bauern-stände vorkam, verpflichtete den Haftenden, sich im Verzugsfalleauf gehörige Aufforderung allein oder mit Begleitern an einenbestimmten Ort, in ein Haus, eine Burg, am häufigsten in einWirtshaus zu begeben und dort auf eigne Kosten inPfandhaftungzu verweilen, bis er aus dieser durch Befriedigung des Gläubigersoder auf andere Weise gelöst war 31 . Die Freiheitsbeschränkungsollte als Druckmittel auf die Bewirkung der geschuldeten Ver-mögensleistung hin wirken 32 . Die Reichsgesetzgebung schaffte

29 Ein Fall, in dem auf Grund einer derartigen Vereinbarung ein Bürgervon Ivremsier weggeführt werden sollte, ist im Brunner Scliöffenb. c. 610 ent-schieden ; die Wegführung wird für unzulässig erklärt, dies aber nur mit denPrivilegien der Stadt begründet; Sch. u. II. S. 250 Anm. 57. Über ver-tragsmäfsige Unterwerfung unter sofortige öffentliche Schuldhaft vgl. ebd.Anm. 5556, 58.

30 Über die Herkunft des Einlagers aus der Geiselschaft und die begriff-liche und funktionelle Umprägung, die hierbei das alte Institut erfuhr, vgl.Sch. u. H. S. 5255. Das Einlagerversprechen taucht in Frankreich seit demEnde des 11., in Deutschland erst seit dem Ende des 12. Jahrh. auf. Überdie hier nicht interessierende mehrfach erfolgte Aufnahme eines richterlichenEinlagergebots unter die gesetzlichen Zwangsvollstreckungsmafsregeln vgl. Sch.u. II. S. 5556.

31 Näheres über die im einzelnen mannigfach ungleiche Ausgestaltungin Sch. u. II. S. 53 ff., 251 ff. Die Erfüllung des Einlagerversprechens wurdeoft durch Treugelübde oder Eid, deren Bruch dann die gewöhnlichen Folgenhatte, besonders gesichert. Notwendig war dies nicht, da bei Nichterfüllungdie schärferen gesetzlichen Zwangsvollstreckungsmafsregeln zulässig blieben.

32 Namentlich auch auf die Verwandten, bei Fürsten auch auf die Land-stände. Hierzu sollte das Anwachsen der Kosten infolge des zu treibenden