§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.
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der Unwirksamkeit eines Recktsgeschäftes durch eidliche Bestär-kung kennt 24 . Doch blieb die Geltung einer derartigen allgemeinenRegel bestritten und wurde in neuerer Zeit überwiegend abgelehnt 25 .Die neuere Gesetzgebung bestimmte umgekehrt ausdrücklich, dafsdurch eidliche Bestärkung ein Rechtsgeschäft niemals gröfsereKraft erlange, als es ohne sie haben würde 36 . Nach geltendemRecht ist daher der Eid kein rechtliches Bestärkungsmittel. Dochbleibt er infolge des von ihm erzeugten Gewissensdruckes einmoralisches Bestärkungsmittel. Darum ist die Abnahme eineseidlichen Versprechens unter denselben Umständen wie die Ab-nahme des Ehrenwortes strafbar 27 . Wenn im öffentlichen Rechtder Versprechenseid sich ein ausgedehntes Anwendungsgebiet be-wahrt hat (Fahneneid, Amtseid, Verfassungseid), so stattet er auchhier nur Verpflichtungen, die ohne ihn mit gleicher rechtlicherWirkungskraft bestünden, mit religiöser Weihe aus.
IV. Verpflichtung zum Einlager 28 . Die Übernahmeder persönlichen Haftung durch Treugelöbnis enthielt vor allem
24 L. 1 C. 2, 27 (28) mit Auth. Frider. II „Sacramenta“ (bei Verpflich-tungsgeschäften gesclileclitsreifer Minderjähriger). — Nur vereinzelt drang diekirchliche Lehre schon im Mittelalter in weltliche deutsche Quellen ein; so inSchwabensp. (L.) 160 u. 170 und einige von ihm abhängige Rechtsbücher; vgl.Stobbe, Verträgst - . S. 29 ff. Seit dem 16. Jahrh. aber wurde sie überwiegendanerkannt. Praktisch verwertet wurde sie besonders, um den nach röm. II.unverbindlichen Erbverzicht in der Umdeutung zu einem Ausschlagungsver-sprechen für gültig zu erklären, wenn er eidlich geleistet war; Beseler,Erbv. II, 1 S. 138ff, II, 2 S. 243ff, Siegel S. 104ff Doch stellte man hierund in anderen Fällen vielfach dem Eide das hergebrachte Treugelübde gleich;Sch. u. II. S. 244 ff Anm. 32-35.
26 Vgl. Wind scheid I § 83 a ; Dernburg, Pand. I § 131; Regels-berger I § 176 III. Darüber, ob und welche positivrechtlichen Ausnahmenanzuerkennen seien, herrschte lebhafter Streit.
26 Holstein.V. v. 1758 b. Falck IV 25ff Anm.46. Württ. R. b. v. WächterII 773ff Preuß. A.L.R. I, 5 § 199. Hannov. G. v. 1821 b. Kraut § 124Nr. 18-19. Meckl. G. v. 16. Mai 1863 § 1. Oldenb. G. v. 3. Juni 1864. —Auch die Strafen für'Eidbruch wurden abgeschafft.
27 Str.G.B. § 302 u. 302 h. y g i. Qst. G. v. 28. Mai 1881 § 15.
28 Vgl. Sch. u. II. S. 251 ff u. die dort Anm. 59 angef. umfangreiche Lit.;bes. Stobbe, Vertragsr. S. 183 ff; Neumann, Wucher S. 125 ff; E. Fried-länder, Das Einlager, 1868; R. L o e n i n g, Vertragsbr. S. 239 ff, 424 ff, 427 ff.;Puntsckart S. 143 ff; Huber, Schweiz. P.R. IV 877 ff j Lechner, DasObstagium oder die Geiselschaft nach Schweiz. Qu., 1906; Rinteien, Schuld-haft und Einlager, 1907, S. 115 ff; Hübner, Grundz. 2 S. 425 ff. Seitdem auchGuido Kisch, Über das Einlager im älteren böhmischen Schuldrecht, Mitt.des Vereins f. d. Gesell, der Deutschen in Böhmen L 184 ff.; Das Einlager imälteren Schuldrecht Mährens (S.A.), Prag 1912.