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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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362
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362 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

dafs ein von einem Handlungsgehilfen im Wettbewerbsaussclilufs-vertrage abgegebenes Ehrenwort den ganzen Vertrag nichtig macht.

III. Eidliche Bekräftigung. Die eidliche Bekräftigungeines Schuldversprechens hatte im germanischen Recht die durchreligiöse Sanktion verstärkte Verhaftungskraft eines Treugelübdes 20 .Für das weltliche Recht und Gericht deckten sich daher die Folgendes Bruches eines Versprechenseides mit den Folgen des Brucheseines Treuworts 21 . Mehr und mehr aber griff hier zugleich daskirchliche Recht ein, das nicht nur im Gewissensforum entschied,sondern auch auf die zivilrechtliche Behandlung des eidlichen Ver-sprechens Einflufs gewann, weil die Kirche die Gerichtsbarkeit inEidessachen überhaupt in Anspruch nahm und vielfach auch aus-übte. Das kanonische Recht ging von der Anschauung aus, dafsjedes eidliche Versprechen gehalten werden müsse, falls nicht durchdie Bewirkung der versprochenen Leistung das Seelenheil mehrgefährdet werden würde als durch den Eidbruch 22 . Hierauf gründeteman den Satz, dafs der Eid auch einem an sich ungültigen Ver-sprechen verbindliche Kraft verschaffe, sofern nur das Versprechennicht gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten ver-stolse 23 . Dieser Satz fand nach der Aufnahme der fremden Rechtein die gemeinrechtliche Theorie und Praxis um so leichter Ein-gang, als in einem Falle auch das Corpus juris civilis die Heilung

20 Vgl. Scli. u. II. S. 237 ff. mit Literaturnachweisen in Anm. 1. ÜberVertretung des Treugelübdes durch Eid S. 241, über die unendlich häufigeVerbindung beider S. 242 ff., über Vertretung des Eides durch einan Eides-statt abgelegtes Treugelübde S. 243 ff. Darüber, dafs ursprünglich auchder Eid als ein mit Hand und Mund vollzogenes formales Haftungsgeschäft zumSchuldversprechen hinzutrat, allmählich aber dieses in sich aufnahm, ebd.S. 239 ff., 243, auch oben § 186 S. 329 Anm. 17.

21 Sch. u. II. S. 239ff.; insbesondere hinsichtlich der leiblichen HaftungAnm. 12, hinsichtlich der Ehrenfolgen Anm. 1314. Daneben wird in be-stimmten Fällen aus besonderen Gründen peinliche Strafe, bisweilen auchGeldbufse gedroht, während generelle Eidbruchstrafen erst seit dem Ende des15. Jalirh. aufkommen; ebd. Anm. 1517, Loening a. a. 0. S. 522ft'., Stobbe,Vertragsr. S. 29 ft'., Siegel a. a. 0. S. 99 ff. Auch hinsichtlich der Grenzender Bindungskraft werden Eide den Treugelübden gleichgestellt; vgl. Sachsensp.III 41 (für den Fall des Zwanges); Ilupr. Freis. II c. 77.

22Nisi tale sit juramentunr, quod servatum vergat in iuteritum salutisaeternae; c. 8 u. 24 X de jurejur. 2, 24. Hieraus entwickelte sich eine um-fassende Doktrin über die Unzulässigkeit oder Zulässigkeit des Eidbruchs undüber dessen Sühne in den einzelnen Fällen.

23 Vgl. c. 28 X 2, 24; c. 2 in VI 0 2, 11; c. 58 in VI 0 5, 12. Doch giltdies nur von juramenta sine vi et dolo sponte praestita.