§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.
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der Ehrlosigkeit 18 und räumt insbesondere dem Gläubiger denaufsergerichtlichen Zugriff auf seine verfallene Ehre, das Rechtder Ehrenschelte durch Wort und Bild ein 14 . Solche Vereinbarungenblieben auch nach der Rezeption in Gebrauch. Mehr und mehrindes drang die Auffassung durch, dafs sie unwirksam seien. Be-schimpfungen auf Grund der Ehrenklausel wurden ausdrücklichverboten 15 . So erhielt sich zwar die Verpfändung der Ehre imLeben und dauert bis heute in dem Versprechen unter Ehrenwortfort. Allein die rechtliche Kraft des Versprechens wird durch dasEhrenwort nicht mehr verstärkt 16 . Immerhin ist die Verpfändungder Ehre ein wirksames moralisches Bestärkungsmitte] bei Schuld-verträgen geblieben. Denn der Bruch des Ehrenwortes mindertdie individuelle Ehre und zieht insbesondere in manchen Kreisenden Verlust der Standesehre nach sich; er hat daher schweresoziale und im Bereiche der Ehren- und Disziplinargerichtsbarkeitauch rechtliche Folgen 17 . Darum tritt bei der Übervorteilung vonMinderjährigen und beim Kreditwucher verschärfte Strafe ein, wennder Gläubiger sich die Leistung unter Verpfändung der Ehre oderauf Ehrenwort versprechen läfst Is . Das Reichsgericht hat neuer-dings sogar den Standpunkt durchgeführt, dafs die Übernahmeeiner Verpflichtung unter Verpfändung der Ehre zur Sicherungmaterieller Interessen überhaupt gegen die guten Sitten verstofse,und daraus die bedenkliche Folgerung gezogen, dafs nicht blofsdie Ehrenwortsklausel, sondern der ganze sie enthaltende Vertragnichtig sei 19 . Ausdrücklich bestimmt jetzt das H.G.B. § 74 a Abs. 2,
der Verfallklausel. Während beim einfachen Treugelöbnis der Gläubiger denSchuldner nicht treulos schelten darf, bevor eine gerichtliche Mahnung er-folglos geblieben ist (vgl. Siegel S. 89ff.), ist hier eine solche Mahnung nichterforderlich (zweifelnd Siegel S. 90).
13 Er will bei aller Welt als „ehrlos, rechtlos und meineidig“, als „infainiset perjurus“ gelten.
14 Insbesondere will er dulden, dafs er durch Schandgemälde und Spott-gedichte beschimpft, dafs er öffentlich als Schelm berufen, dafs sein Name anGalgen und Rad angeschlagen werde usw.
16 R.P.O. v. 1577 Tit. 35 § 7. Auch schon Nürnb. Ref. v. 1522 III § 6.
16 Die Gesetzbücher erwähnen das Ehrenwort nicht; sie sehen es alsselbstverständlich an, dafs es ein an sich ungültiges oder klagloses Versprechennicht gültig oder klagbar macht.
17 Oben Bd. I 431 (insbesondere für Offiziere, Beamte, Studenten).
18 Str.G.B. § 302 u. 302E Vgl. Öst. Ges. v. 28. Mai 1881 § 15.
19 R.Ger. LXXVIII Nr. 56, LXXXII Nr. 49; vgl. auch LXVIII Nr. 58, LXXIVNr. 93. — Abweichend R.O.II.G. b. Seutf. XXIX Nr. 17, R.Ger. ebd. LIII Nr. 145.