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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
den Säumnisfall zu einer Strafsumme verpflichtete oder einemsonstigen Vermögensnacliteil unterwarf, erschien als eine das haf-tende Vermögen ergreifende partielle Verwirkungsklausel und nahmdaher an der Form und dem Namen der Wette Teil 7 .
Aus der Begründung einer Empfangshaftung endlich hatsich die Funktion der Draufgabe als eines Schuldbestärkungs-mittels entwickelt.
II. Verpfändung der Ehre. Jedes Treugelöbuis schliefsteine Verpfändung der Ehre ein 8 ; begeht der Schuldner, indem erdie übernommene Haftung vereitelt, einen Treubruch, so kann ihmdie Ehre aberkannt werden 9 . Gerade der Einsatz der Ehre er-schien im späteren Mittelalter mehr und mehr als Kern des Treu-gelübdes. Vielfach aber kamen nunmehr auch Vertragsklauselnauf, durch die der Schuldner seine Ehre besonders und unmittelbarfür die Schuld verpfändete 10 . Indem er bei seiner Ehre undnamentlich bei seiner Standesehre verspricht 11 , will er die Ehrevon Rechts wegen verwirkt haben, wenn er die Schuld nicht er-füllt 12 ; er unterwirft sich für diesen Fall vertragsmäfsig den Folgen
7 Darüber, dafs schon in fränkischer Zeit „fidem facere“ (das ja regelmäfsigeine wadiatio einschliefst) und „wadium dare“ vielfach gerade für die Zusicherungeiner Strafsumme und (abgeleitet) auch für das Zahlen der Strafe gebrauchtwird, dafs sodann im ganzen Mittelalter das Wort „wetten“ i. e. S. Strafver-sprechen und Strafzahluug bedeutet und dafs hieraus auch die technische Be-zeichnung der an den Richter zu zahlenden Bufse als „wette“ sich erklärt,vgl. R. Loening, Vertragsbruch S. 1911'., Sohm, Eheschließung S. 42ff.,Sch. u. H. S. 326 ff.
8 Die Gelöbnisformeln sprechen oft ausdrücklich aus, dafs mit der „Treue“auch die „Ehre“ eingesetzt ist; Beispiele b. Siclcel, Vertragsbruch S. 28Anm. 113—115, Siegel, Ilandschl. S. 12ff., Puntschart S. 481 Anm. 8, Sch.u. II, S. 212 Anm. 87.
9 Puntschart S. 478ff.; Sch. u. II. S. 200ff.; dazu auch Siegel a. a. 0.S. 80 ff. Der Treubruch lag jedoch noch nicht in der einfachen Nichterfüllung,sondern erst in der Nichtstellung zur persönlichen Haft; oben § 186 S. 328Anm. 12. Und die Ehr- und Rechtlosigkeit wegen des Treubruchs trat nichtvon selbst ein, sondern rnufste vom Gericht verhängt werden.
10 Vgl. Stobbe, Vertragsr. S.26ff.; R. Loening, Vertragsbruch S.51411.;Siclcel, Vertragsbruch S. 26ff.; Gengier, Lehrb. S. 198ff.; Köhler, Shake-speare S. 62ff.; Siegel a. a. 0. S. 88ff.; Puntschart S. 485; Stobbe-Leh-mann § 218 I; Kraut, Grundrifs § 124 Nr. 15; Grimm, R.A. 2 II 161 ff.; Sch.
u. II. S. 256 ff.
11 So z. B. „per fidem nostram christiauam et honorem nostrum mili-tarem“ (Urk. v. 1394 b. Stobbe-Lehmann § 218 Anm. 5) oder „bey unserenadlichen Ehren, wohlhergebrachten gueten Nahmen und wahren Treuen“ (Urk.
v. 1478 b. Kraut a. a. 0.).
12 Die Verpfändung der Ehre wirkt also wie
eine Sackverpfäudung mit