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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.

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Schuld als selbstverständlich galt 2 , die Herstellung dinglicherSachhaftung aber in ein blofses Bestärkungsmittel überging, seit-dem und insoweit die reine Sachhaftung verschwand 3 .

Andere Bestärkungsmittel entwickelten sich aus der rechts-geschäftlichen Verstrickung der Person. Während die all-gemeine Bedeutung des Treugelöbnisses als Grundlage der persön-lichen Haftung überhaupt verblal'ste, gewannen Versprechenszutaten,durch die der Schuldner bestimmte einzelne Persönlichkeitsgüterfür die Schuld einsetzte, den Wert besonderer Bestärkungsmittel.Alle solche Bestärkungsmittel gehören nur noch der Rechtsgeschichtean. Doch sollen hier die Verpfändung der Ehre, die eidliche Be-kräftigung und die Verpflichtung zum Einlager kurz besprochenwerden 4 * .

Auch aus der rechtsgeschäftlichen Verstrickung des Ver-mögens gingen Bestärkungsmittel hervor. Nur geschichtlicheBedeutung hat es noch, dafs einerseits, als die Vermögenshaftungkeiner besonderen Begründung mehr bedurfte, eine die Haftungverstärkende Vermögenssatzung anerkannt und hierdurch der fremd-rechtlichen Generalhypothek der Weg geebnet wurde®, andererseitsdie Pfänduugsklausel die Kraft wahrte, dem Gläubiger ein aufser-gerichtliclies Pfändungsrecht zu verschaffen 6 . In dem Wettvertrageaber, der die Schuld auf das Vermögen lud, wurzelt auch die ver-mögensrechtliche Vertragsstrafe, die das Wesen eines reinen Be-stärkungsmittels am frühesten angenommen und immer behauptethat. Denn das Strafgedinge, durch das der Schuldner sich für

2 Vgl. über die Bürgschaft unten § 206. Gleiches gilt bei der Pfand-setzung für fremde Schuld.

3 Vgl. oben Bd. II 811, 817, 823, 957, 967 und hier S. 22.

4 Daneben begegnet im Mittelalter vereinzelt noch die Verpfändung desLebens; vgl. Sch. u. II. S. 24711'. Anm. 4647, insbes. das in einem KölnerSchreinsbucheintrage von 1263 (Loersch-Schröder-Perels Nr. 135) beurkundeteVersprechen, sich köpfen zu lassen. Desgleichen die Verpfändung einzelnerGliedmafsen (Sch. u. II. S. 248 Anm. 4748). Nicht selten ferner unterwirftsich der Schuldner für den Fall des Worthruches der Friedloslegung durchVerhängung der Reichsacht und dem Ausschluß aus der kirchlichen Gemein-schaft durch Verhängung der Exkommunikation oder doch einer dieser Folgen,setzt also seine bürgerliche oder kirchliche Rechtsfähigkeit für die Schuldein; vgl. R. Loening, Vertragsbruch S. 225 Anm. 25, S. 237 Anm. 15, S. 5246'.;

Sickel, Vertragsbruch S. 4611'.; Siegel, Handschlag S. 8711'.; v. Amira I690, II 840; Sch. u. II. S. 24811'.

6 Oben Bd. II 825 und hier S. 21 Anm. 45; Sch. u. II. S. 334 lf.

6 Oben Bd. I 339 Anm. 19; Sch. u. II. S. 336lf.; seitdem auch Planitz,Vcrmögensvollstr. S. 28411'.