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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Seiner Wirkung nach ist der Vorvertrag ein eigenartigerScliuldvertrag. Er begründet ein Schuldverhältnis, dessen Inhaltsich in der Verpflichtung zum Abschluls eines Schuldvertrages er-schöpft. Die Leistung, die jeder Teil dem anderen Teil schuldet,besteht in der gehörigen Mitwirkung zum Zustandekommen desHauptvertrages 149 . Mit der Erfüllung durch den Abschlufs desHauptvertrages erlischt das Schuldverhältnis aus dem Vorverträge.
§ 187. Bestärkungsmittel bei Schuldverträgen.
I. Überhaupt. Die Bestärkungsmittel bei Schuldverträgenhaben sich im deutschen Recht aus den Haftung begründendenRechtsgeschäften entwickelt. Denn seitdem mit der Schuld kraftgesetzlicher Regel eiu bestimmtes Mafs von Haftung verbundenwar, erschien die rechtsgeschäftliche Begründung einer besonderenHaftung als Kraftsteigerung des Gläubigerrechts. Dies gilt sowohlfür die zu Nebenverträgen ausgebildeten wie für die in eine Ver-tragsform übergegangenen Haftungsgeschäfte. Insoweit freilich,als die Haftung, die ohne Vereinbarung eingetreten wäre, nichtgesteigert, sondern herabgemindert wurde, verkehrte sich, was sonstals Bestärkungsmittel diente, in ein Abschwächungsmittel L
Die wichtigsten Bestärkungsmittel des heutigen Rechts sindBürgschaft und Pfandsetzung. Von ihnen ist an dieserStelle nicht zu handeln. Es ist hier nur darauf hinzuweisen, wiedie Haftungsübernahme für fremde Schuld zum blofsen Bestär-kungsmittel wurde, sobald die Haftung des Schuldners für eigne
Veräufserungsvertrages verpflichten soll; II.Ger. XLVIII Nr. 31, LIII Nr. 60.Desgleichen hei einem Vorverträge, der zur Übernahme einer Bürgschaft ver-pflichten soll. Zweifelhaft dagegen ist die Entsch. des O.L.G. Kiel b. Seuff.LVIII Nr. 93, wonach auch die Formvorschrift des § 566 für Vorverträge geltensoll; diese Formvorschrift will doch wohl nur Beurkundung erzwingen, nichtleichtsinnige Bindung verhüten.
149 Jeder Teil hat gegen den anderen Teil einen klagbaren Anspruch aufVornahme der erforderlichen Handlungen, wie z.B. heim Darlehnsvorvertrage aufHingabe und Abnahme des Geldes, heim Wechselvertrage auf Geben undNehmen des Wechsels, und auf Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen.Das Urteil trägt insoweit, als es sich nur um die Abgabe einer Willenserklärunghandelt, die Vollstreckung in sich (Z.Pr.O. § 894); im übrigen gelten die Regelnüber die Vollstreckung zur Erwirkung einer persönlich vorzunehmenden Hand-lung (Z.Pr.O. § 888).
1 Von der Geschichte der einzelnen Haftungsgeschäfte ist oben § 174 S. 15 ffund § 186 I S. 327 ff. gehandelt. Über das Verhältnis zwischen rechtsgeschäft-licher Verschärfung' und Abschwächung der Haftung vgl. Sch. u. II. S. 72 ff.,209 ff., 247, 253 ff., 334 ff, 357 ff, 372.