Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
357
Einzelbild herunterladen
 

§ 186. Form der Schuldverträge.

357

der Fall, wenn die Parteien den beabsichtigten Schuldvertrag nochnicht als geschlossen ansehen, jedoch darüber einig sind, dafs ergeschlossen werden soll 144 .

Zum Zustandekommen des Vorvertrages ist die Einigungüber alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages erforderlich,während der offene oder versteckte Dissens über Nebenpunkte auchhier unerheblich ist 146 . Dagegen bedürfen Vorverträge grundsätz-lich nicht einer besonderen Form. Vorläufige Aufzeichnungen überdie wesentlichen Punkte des Hauptvertrages (sog.Punktationen)haben nur die Bedeutung eines Beweismittels 146 . Auch wenn derHauptvertrag formbedürftig ist, kann der Vorvertrag formlos ge-schlossen werden 147 . Nur insoweit eine für den Hauptvertraggeltende gesetzliche Formvorschrift darauf abzielt, eine Bindungdurch eine nicht in gehöriger Form abgegebene Willenserklärungüberhaupt auszuschliefsen, kann auch eine Bindung durch Vor-vertrag nur in der gleichen Form erfolgen 148 .

144 Ohne weiteres ergibt sich dieser Vertragsinhalt, wenn ein Konsensual-vertrag geschlossen ist, der zum Abschlufs eines Realvertrages oder zur Ein-gehung einer Skripturobligation (z.B. pactum de cambiando) verpflichtet. Dagegenist es, wenn der beabsichtigte Schuldvertrag gleichfalls ein Konsensualvertragist, eine oft schwierige Auslegungsfrage, ob schon der ergänzungsbedürftigeIlauptvertrag oder erst ein Vorvertrag geschlossen ist. Über Vorverträge zueinem Handelsgesellschaftsvertrage vgl. R.O.II.G. IX Nr. 14.

146 In dieser Hinsicht sind die §§ 154 u. 155 des B.G.B., obschon sie esnicht deutlich machen, auf Vorverträge anwendbar und gerade für sie von be-sonderer Erheblichkeit.

146 Preufs. A.L.R. 1, 5 § 120124. Öst. Gb. § 885. Sachs. Gb. § 827.Übrigens ist der AusdruckPunktation vieldeutig und wird oft in untech-nischem Sinne gebraucht; Regelsberger a. a. 0. S. 134ff., Degenkolba. a. 0. S. 48, Windscheid § 310 S. 274.

147 Dies gilt zweifellos stets, wenn der Hauptvertrag durch Rechtsgeschäftan eine Form gebunden ist (oben S. 354 Anm. 128); es kann z. B. ein münd-licher Vorvertrag zu schriftlichem Vertragsschlufs verpflichten, eine bindendePunktation über einen notariell zu schliefsenden Vertrag aufgesetzt werden usw.Ebenso ist der Vorvertrag formfrei, wenn der Hauptvertrag seiner innerenNatur nach eine Form fordert; so z. B. der Vertrag über Ausstellung einesWechsels oder Eingehung einer anderen wertpapiermäfsigen Verpflichtung.Aber auch gesetzliche Form Vorschriften schliefsen insoweit, als dadurch ihrZweck nicht vereitelt wird, die bindende Kraft formloser Vorverträge nichtaus. So kann die schriftliche Erteilung eines abstrakten Schuldversprechensoder Schuldanerkenntnisses in einem Vorverträge mündlich bedungen werden,"'enn nur das mündliche Versprechen seinerseits nicht abstrakt, sondernkausal ist.

148 So verhält es sich zweifellos bei einem Vorverträge, der zum Ab-schlüsse eines durch § 313 an gerichtliche oder notarielle Form gebundenen