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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Blofse Vorverhandlungen über einen abzuschliefsendenSchuldvertrag haben keine verbindliche Kraft. Sie liegen trotzerfolgter Verständigung über einzelne Punkte so lange vor, alssich die Parteien über einen wesentlichen Punkt nicht geeinigthaben. Als wesentlich aber gilt im Zweifel jeder Punkt, über dennach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarungstattfinden soll 139 . Hieran wird auch durch Aufzeichnungen überdie im übrigen erfolgte Einigung (sog. „Traktaten“) nichts ge-ändert 140 .
Andererseits kann der Abschlufs desSchuldvertrageserfolgt sein, wenn auch noch etwas an seiner Vollendung fehlt.So wird, wenn die Parteien infolge ihrer Einigung über die vonihnen als wesentlich erachteten Punkte den beabsichtigten Vertragals geschlossen ansehen, der Vertragssehlufs durch den Mangeleiner Einigung über Nebenpunkte nicht gehindert; vielmehr ist insolchen Punkten, insofern es nicht zur nachträglichen Einigungkommt, der Vertragsinhalt aus den Sätzen des vermittelndenRechtes zu ergänzen 141 . Ebenso kann, wenn die Parteien denVertrag als geschlossen ansehen, obschon sie über einen Punkt,über den sie einig geworden zu sein glauben, in Wirklichkeit nichteinig geworden sind, der Vertrag zustande kommen, falls der ver-steckte Dissens nur einen Nebenpunkt betrifft 142 . Auch kann ja,wie schon gezeigt ist, der Vertrag geschlossen sein, wenn auchseine vereinbarte Formalisierung noch nicht erfolgt ist 148 .
Möglich aber ist, dafs zwar eine bindende Willenseinigungvorliegt, jedoch nur ein Vorvertrag geschlossen ist. Dies ist
schliefslich jeder zu einer Zahlung verpflichtende Vertrag ein Vorvertrag.Somit ist auch der Vertrag über Aufhebung oder Abtretung einer Forderung(oben § 180 II 2 c S. 187) oder Übernahme einer Schuld (oben § 181 IV S. 230ff.)kein Vorvertrag. Ebensowenig sind Verträge, die zu einem personenrechtlichenVertrage verpflichten, Vorverträge. Noch weniger Verträge über Errichtungeiner Körperschaft; meine Genossenschaftsth. S. 130 Anm. 1.
139 B.G.B. § 154 1 S. 1. Das ist aber nur eine Auslegungsregel. Es kannauch gewollt sein, dafs mangels einer Vereinbarung der Vertrag mit dem ge-setzlichen Inhalte zustande kommen soll.
140 B.G.B. § 154 1 S. 2. Preurs. A.L.R. I, 5 § 125.
141 Vgl. Sachs. Gh. § 827 (wo letztenfalls auch auf richterliches Ermessenverwiesen wird).
142 So nach B.G.B. § 155, wenn anzunehmen ist, dafs der Vertrag auchohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Die etwaerforderliche Ergänzung der Lücke ist auch hier aus den Dispositivnormenzu schöpfen.
143 Oben S. 355 Anm. 134.