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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Schuldverträge.

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Die Vereinbarung einer bestimmten Form kann aber auch dieBedeutung haben, dafs der Schuldvertrag zwar unabhängig vonder Form zustande kommen, jedoch eine Verpflichtung zurHerstellung der Form begründen soll 134 . Dann kann jeder Teilvom anderen Teil die Erfüllung dieser vertragsmäfsigen Neben-verpflichtung durch Formalisierung des Schuldvertrages verlangen.Geht der Anspruch auf Errichtung einer Urkunde, so kann jederTeil fordern, dafs die Urkunde den Vertragsinhalt richtig undvollständig wiedergebe. Gleichwohl bleibt im Zweifel, wenn dieUrkunde hergestellt ist, die Berufung auf eine abweichende münd-liche Vereinbarung oder auf eine ergänzende mündliche Neben-abrede zulässig 185 . Doch kann auch vereinbart sein, dafs für denSchuldinhalt nur die Urkunde mafsgebend und der Beweis einernicht in die Urkunde aufgenommenen Abrede ausgeschlossen seinsoll 186 .

V. Vorverträge 187 . Dem Abschlufs eines Schuldvertrageskann ein Vorvertrag vorangehen, durch den sich die Parteien zumAbschlüsse des Schuldvertrages verpflichten 188 .

lieh bestimmt, andererseits die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden Vorbehaltensein; Sachs. Gb. § 826. Auch steht hier der Abänderung des formell ge-schlossenen Vertrages durch formlose Willenseinigung kein Hindernis entgegen.

194 Eine derartige Parteiabsicht ist im Zweifel anzunehmen, wenn dieParteien eine Form verabreden, während sie den Vertrag bereits als geschlossenansehen. Möglich ist indessen auch hier, dafs sie unter Rückgängigmachungder Vertragsperfektion die Form für wesentlich erklären. Andererseits kannauch die Verabredung einer Form vor erfolgter Willenseinigung nur auf dieVerpflichtung zur Herstellung eines Beweismittels abzielen. Vgl. B.G.B. § 154 2 :im Zweifel.

186 Denn die Urkunde ist nur Beweismittel für das, was unabhängig vonder Beurkundung vereinbart ist, der Beweis aber kann beliebig geführt werden.Auch gegenüber dem unbedingten Wortlaut des Preufs. A.L.R. I, 5 § 127129u. des Öst. Gb. § 887 mufs dies gelten. Vgl. Stobbe-Lehmann § 217 IX.

138 Dann ist eben Abänderung des bereits geschlossenen Vertrages durchabweichende Beurkundung als gewollt anzusehen.

m Regelsberger, Zivilr. Erört. I 128fl'.; b. Endemann II 417fl'.Degenkolb, Arcli. f. z. Pr. LXXVII 1 ff. Thöl, H.R. I § 246. Adler,Jahrb. f. D. XXXI 190ff. Schlofsmann, ebd. XLV 1 ff. Stintzing, DieVorverpflichtung im Gebiet der Schuldverhältnisse, I, Jena 1903. Stobbe-Lehmann § 217 X. Windscheid-Ivipp § 310. Endemann, B.R. § 106.Crome § 167 II. Enneccerus I 1 § 153 IV.

138 Der Begriff des Vorvertrages ist nur anwendbar, wenn der Haupt-vertrag selbst ein Schuldvertrag ist. Kein Vorvertrag ist ein Schuldvertrag,der zum Abschlufs eines dinglichen Vertrages verpflichtet. Sonst wäre jederzu einer Übereignung oder Belastung verpflichtende Veräufserungsvertrag, ja

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