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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Beweis durch andere Beweismittel verschränkt, noch die Gültigkeiteiner durch dieForm nicht gedeckten Willenseinigung in Frage gestellt.

Durch Vereinbarung aber kann die rechtliche Bedeutungeiner gewillkürten Form gesteigert werden.

Die Parteien können die Beobachtung einer bestimmten Formzum Erfordernis der Gültigkeit des Schuld Vertrages er-heben. Nach dem B.G.B. ist sogar im Zweifel jede rechtsgeschäft-liche Formbestimmung in diesem Sinne zu deuten 128 . Insbesondereist die Verabredung einer Beurkundung eines beabsichtigten Schuld-vertrages im Zweifel dahin auszulegen, dafs der Vertrag nicht ge-schlossen sein soll, bis die Beurkundung erfolgt ist 129 . In solchenFällen kommt der Schuldvertrag erst mit der Erfüllung des ge-willkürten Formerfordernisses zustande. Bis dahin sind der Regelnach die Parteien überhaupt nicht gebunden 18 °. Doch kann auchein bindender Vorvertrag geschlossen sein, so dafs zwar der be-absichtigte Schuldvertrag erst mit dem formellen Absc-hlufs zu-stande kommt, jeder Teil aber einen klagbaren Anspruch auf denformellen Abschlufs eines Schuldvertrages mit dem vereinbartenInhalt haben soll 181 . Ist die gewillkürte Form gewahrt, so decktsie gleich der gesetzlichen Form nur den von ihr aufgenommenenVertragsinhalt. Somit kommt, wenn der Vertragsschlufs an Be-urkundung gebunden ist, im Zweifel der unvollständig beurkundeteVertrag überhaupt nicht, der gehörig beurkundete Vertrag abernur mit dem beurkundeten Inhalt zustande 132 . Allein im Gegen-satz zu den gesetzlichen Formvorschriften kann hier ausdrücklichoder stillschweigend Abweichendes vereinbart sein 13S .

128 Gemäfs B.G.B. § 125 S. 2, wonach der Mangel der durch Rechtsgeschäftbestimmten Form im Zweifel Nichtigkeit zur Folge hat. Vgl. oben Bd. I 290Anm. 27.

129 B.G.B. § 154 2 . Ähnlich Preufs. A.L.R. I, 5 § 177, Ost. Gb. § 884,Schweiz. O.R. a. 14 (16); anders Sachs. Gb. § 824. Die Auslegungsregel des§ 154 2 B.G.B. gilt nicht nur, wenn mündlich einfache Schriftform, sondernauch, wenn mündlich oder schriftlich gerichtliche oder notarielle Beurkundungoder irgendwie qualifizierte Schriftform verabredet ist. Ist lediglich Schrift-form vereinbart, so genügt im Zweifel gemäfs § 127 die briefliche oder tele-graphische Einigung, es kann aber jeder Teil die nachträgliche Beurkundungin der durch § 126 bestimmten gesetzlichen Schriftform verlangen.

139 B.G.B. § 154 2 . Vgl. Sächs. Gb. § 824.

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132 Insbesondere ist daher im Zweifel anzunehmen, dafs frühere formloseNebenabreden, die in die Urkunde nicht aufgenommen sind, aufser Kraft ge-setzt sein sollen. Vgl. Sächs. Gb. § 826.

133 Es kann einerseits nur die Beurkundung bestimmter Punkte als wesent-