§ 186. Form der Schuldverträge.
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trifft das B.G.B. abweichende Bestimmungen. Vor allem wird einnicht in gehöriger Form geschlossener Sehuldvertrag, durch densich der eine Teil zur Übereignung eines Grundstücks verpflichtet,seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und dieEintragung in das Grundbuch erfolgen 124 . Sodann wird der Mangelder gerichtlichen oder notariellen Form eines Schenkungsver-sprechens durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt 125 .Auch tritt die Heilung des Mangels der Schriftform einer Bürg-schaft ein, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt 126 .Einen vierten Fall fügt das Gesetz über Gesellschaften mit be-schränkter Haftung § 15 hinzu, nach dem ein wegen Mangels ge-richtlicher oder notarieller Beurkundung nichtiger Vertrag überdie Abtretung eines Geschäftsanteils durch die Abtretung, diedurch einen in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenenVertrag zustande kommt, gültig wird.
IV. Gewillkürte Formen. Wenn bei einem Schuldver-trage eine besondere Form angewandt wird, ohne gesetzlich vor-geschrieben zu sein, so wird dadurch an sich nur der Beweis er-leichtert. Manche Formen, wie die Draufgabe oder der Handschlag,sichern nur den Beweis des Abschlusses des Vertrages 127 . AndereFormen, wie die öffentliche oder private Beurkundung, aber auchdie Zeugenzuziehung, verschaffen auch ein Beweismittel für denVertragsinhalt. Dagegen wird nach heutigem Recht weder der
§ 780 jede Leistung auf Grund eines mündlichen abstrakten Schuldversprechenseine Leistung ohne Rechtsgrund. Im Falle des § 313 können, bis der Form-mangel durch Auflassung und Eintragung geheilt ist, alle auf Grund desnichtigen Vertrages bewirkten Leistungen kondiziert werden.
124 B.G.B. § 313 S. 2; oben Bd. II 451 Anm. 31; dazu seitdem bes. Oert-mann s zu § 313 Bern. 7, Siber b. Planck 4 , Reichel, Arch. f. z. Pr. CIV 16ff.Erforderlich sind (abweichend vom Preufs. E.E.G. § 10) Auflassung und Ein-tragung; blofse Eintragung heilt also nicht; R.Ger. LXXXII Nr. 89. Ist dieEintragung bei einem anderen als dem veräufserten Grundstück erfolgt, so istdie Heilung nicht eingetreten; R.Ger. LX Nr. 79, LXI Nr. 64. — Über dieMöglichkeit der Heilung durch Auflassung an einen Dritten vgl. R.Ger. LXXXVNr. 55. — Die Heilung tritt ex nunc ein, wirkt also nicht zurück; so mit denoben Bd. II 451 Anm. 31 Angeführten jetzt auch R.Ger. LXXV Nr. 26, Sibera. a. 0. Bern. 6t ; a. M. Enneccerus § 252 II 3 d u. jetzt auch Oertmann,Bb f. R.A. 1910 S. 541 ff.
125 B.G.B. § 518 2 . Vgl. unten § 191 Anm. 35 -36.
126 B.G.B. § 766 S. 2.
121 Für die Draufgabe bestimmt das B.G.B. § 336 1 ausdrücklich, dafs ihreHingabe „als Zeichen des Abschlusses des Vertrages“ gelten soll. Gleichesaber ist für den Handschlag anzunehmen.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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