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Zweites Kapitel. Schuldverhültnisse aus Rechtsgeschäften.
liehen Miets- oder Pachtverträge nur die Kraft, die Parteien fürden ein Jahr überschreitenden Zeitraum fest zu binden 119 . DerMangel der Schriftform eines gewerblichen Lehrvertrages hat nurzur Folge, dafs der Lehrherr die Rückkehr des unbefugt aus-getretenen Lehrlings nicht erzwingen und im Falle vorzeitiger Be-endigung des Lehrvertrages weder der Lehrherr noch der Lehrlingeinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann 120 . Istbeim Bodmereiverträge kein Bodmereibrief ausgestellt, so entstelltkeine Bodmereischuld, aber immerhin eine Schuld aus einfachemKreditgeschäft 121 .
Umgekehrt treten in den Fällen, in denen der Vertragsschlufsan eine Form nicht gebunden ist, jedoch .auf Grund des Vertrags-schlusses die Ausstellung einer Urkunde gefordert werden kann,besonder e Wirkungen ein, sobald die Schuld formalisiert ist 122 ,
3. In manchen Fällen wird der Mangel der gesetzlichen Formdurch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. An sichhat, insoweit der Vertrag nichtig ist, die Erfüllung des formlosenVersprechens keinerlei heilende Kraft; eine Schuld, die erfülltwerden könnte, ist nicht vorhanden; das Geleistete wurde nichtgeschuldet und kann daher nach den Regeln über ungerechtfertigteBereicherung zurück gefordert werden 123 . Allein in drei Fällen
119 B.G.B. § 566 S. 2. Der Vertrag gilt als unbefristet, kann aber frühestenszum Sehlufs des ersten Jahres gekündigt werden. — Mündliche Nebenabredensind hier niemals nichtig. Ist aber über einen wesentlichen Punkt nur einemündliche Vereinbarung getroffen, so ist die Schriftform nicht gewahrt undder ganze Vertrag kündbar. Dagegen sind mündliche Nebenabreden überunwesentliche Punkte als zulässig anzusehen. Vgl. unten § 197 Anm. 4.
120 Gew.O. § 127 d u. § 127 f. Aufserdem aber macht sich der Lehrherr,der den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschliefst, strafbar; § 150 1 Z.4a. —Ist der Lehrvertrag mit einem Handlungslehrling nicht schriftlich geschlossen,so hat dies nur zur Folge, dafs der Lehrherr Ansprüche wegen unbefugtenAustritts aus der Lehre nicht geltend machen kann. — Vgl. unten § 200Anm. 208—209.
121 H.G.B. § 682 S. 2.
122 So sind an die Ausstellung aller oben S. 350 in Anm. 113 erwähnten Ur-kunden besondere 'Wirkungen geknüpft, die den Schuldinhalt verändern.
123 So verhält es sich im Falle des §311 B.G.B. Werden auf Grund einermündlich oder privatschriftlich eingegangenen Verpflichtung zur Übertragungdes ganzen Vermögens einzelne Gegenstände durch wirksames dinglichesRechtsgeschäft übertragen, so entbehrt der Erwerb des rechtlichen Grundes.So auch (im Gegensatz zu § 313) die Übereignung eines zum Vermögen ge-hörigen Grundstücks; Rspr. d. O. L.G. VIII 35 ff., XVIII 376 ff. Auch Über-tragung sämtlicher einzelner Vermögensgegenstände kann daran nichts ändern;zweifelnd Oertmann zu § 311 Bern. 7. Ebenso ist im Geltungsbereiche von