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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Scliuldverträge.

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und begründet daher überhaupt kein Schuldverhältnis 116 . Ist dieForm gewahrt, so deckt sie nur den von ihr aufgenommenenSchuldinhalt. Somit kommt einerseits der Schuldvertrag nichtzustande, wenn in bezug auf einen wesentlichen Punkt eine Be-stimmung zwar getroffen, aber nicht formalisiert ist 117 . Anderer-seits entbehren gegenüber dem formgerecht beurkundeten Schuld-inhalte mündliche oder nicht gehörig beurkundete Nebenabredender verbindlichen Kraft 118 .

In manchen Fällen aber ist an die Verabsäumung der Formnur eine verminderte Wirksamkeit des Schuld Vertragesgeknüpft. Der formlose Vertrag begründet also ein Schuldverhält-nis, jedoch ein Schuldverhältnis, dessen Verpflichtungskraft hinterdem Vereinbarten zurückbleibt. So entzieht der Mangel der Sehrift-form dem für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen liegenschaft-

118 Dies gilt auch in den Fällen der heilbaren Nichtigkeit (unten S. 352 zu 3.).Im Sinne des B.G.B. entsteht nicht eine zwar haftungslose, aber erfüllbareSchuld (oben S. 45 Anm. 151); vielmehr hat die Bewirkung der Leistung, ob-schon sie keine Schulderfüllung ist, die Kraft eines nachträglichen Formersatzes.

117 So z. B. auch, wenn beim Verkaufe eines Grundstückes die Verein-barung über den Kaufpreis nicht oder unrichtig gerichtlich oder notariell be-urkundet ist; Seuff. LVIII Nr. 96, LIX Nr. 53, B.Ger. LXXVIII Nr. 24; Oert-mann zu § 313 Bern. 3, Siber b. Planck 4 Bern. 3. Ebenso, wenn in derBürgschaftsurkunde die Hauptschuld nicht bezeichnet ist; R.Ger. LVII Nr. 59,LIX Nr. 63, unten § 206 Anm. 50.

ns Vgl. p re ufs. A.L.R. I, 5 § 127129; Ost. Gb. § 887; auch Schweiz.O.R. Art. 11 (jetzt 12), jedoch mit Ausnahme ergänzender Nebenbestimmungen.Der Formzwang erstreckt sich aber nur auf Nebenabreden über den Inhaltder formbedürftigen Verpflichtung. Daher ist im Falle des § 313 zwar jedeNebenabrede, die die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung modifiziert(z. B. auch Zusicherung bestimmter Eigenschaften), unverbindlich; nicht abereine Nebenabrede über solche Gegenleistungen des Erwerbers, die nicht alsTeil des Kaufpreises erscheinen, und auch nicht die Übernahme einer selb-ständigen Nebenverpflichtung durch den Veräufserer; vgl. R.Ger. LI Nr. 43(dagegen Laband, D.J.Z. VIII 69), R.Ger. LII Nr. 1, Oertmann zu § 313Bern. 3, Siber b. Planck 4 Bern. 3. Im Falle des § 766 ist jede mündlicheNebenabrede unwirksam, durch die der Bürge über das beurkundete oder ge-setzliche Mafs hinaus verpflichtet wird; R.Ger. J.W.Schr. 1903 Beil. S. 108,Bspr. d. O.L.G. VIII 84, Oertmann zu § 766 Bern, lbo; a. M. Planck 3 zu§ 766 Bern. 2, Fischer-IIenle Bern. 4. Dagegen darf man nicht mit demO.L.G. Bamberg b. Seuff. LXII Nr. 203 annehmen, dafs auch eine mündlichvereinbarte Einschränkung (z. B. Befristung) der Bürgschaftsverpflichtung nichtgelte. Vielmehr kann überall, wo die Annahme formfrei ist, der Versprechens-empfänger auch formfrei denVersprechenden teilweise entbinden; unten §206Anm. 51. Zur Auslegung der gehörig beurkundeten Willenserklärungenkönnen mündliche Beredungen stets verwertet werden.