Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
350
Einzelbild herunterladen
 

350 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

lieh, um eine wertpapiermäfsige Schuldverpflichtung zu begrün-den 112 .

Bei manchen Schuldverträgen hat, obschon ihr Abschlufs aneine Form nicht gebunden ist, ein Teil oder jeder Teil einen ge-setzlichen Anspruch auf Beurkundung 118 .

c. Bisweilen ist für den Abschlufs eines Schuldvertrages eineausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Auch hierin liegt,da an sich nach heutigem Recht stillschweigende Willenserklärungenzur Begründung von Schuldverhältnissen ausreichen, eine Form-vorschrift. So ist nach B.G.B. bei der Hinterlegung von Wert-papieren eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, wenn derVerwahrungsvertrag als depositum irreguläre geschlossen werdensoll 114 .

2. Die Bedeutung der gesetzlichen Formvorschriften ist inden einzelnen Fällen ungleich.

Regelmäfsig hängt von der Beobachtung der Form die Gültig-keit des Schuldvertrages ab 115 . Der formlose Vertrag ist nichtig

112 So nach dem B.G.B. die Verpflichtung aus dem Anweisungsakzept(§ 784) und aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber ('§793ff.); nach demII.G.B. die Verpflichtung aus einem Orderpapier (§ 363), sowie überhaupt auseinem Konnossement, einem Ladeschein oder einem Bödmereibriefe; nach derVV.O. die Verpflichtung aus der Ausstellung eines Wechsels, dem Akzept, demIndossament und dem Aval, nach dem Scheckges. die Verpflichtung aus derAusstellung und dem Indossament.

113 So kann heim Frachtgeschäft der Frachtführer die Ausstellung einesFrachtbriefes verlangen (II.G.B. § 426); beim Eisenbahnfrachtgeschäft überdiesder Absender ein Frachtbriefduplikat (H.G.B. § 455), heim Binnenschiffahrts-frachtgeschäft einen Ladeschein (B.Sch.G. § 72); heim Seefrachtgeschäft imFalle der Charterung jeder Teil eine Chartepartie (II.G.B. § 557), in allen Fällender Befrachter (Ablader) ein Konnossement und der Verfrachter (Schiffer) eineKonuossementsabschrift (II.G.B. § 642); bei dem Versicherungsverträge derVersicherungsnehmer eine Police (Versicherungsschein) (V.V.G. § 3, H.G.B. §784).

114 B.G.B. § 700 2 . Die Vereinbarung kann mündlich sein. Gleiches giltnach II.G.B. § 419 1 für die Gestattung der Vermischung beim Sammellager-geschäft. Dagegen tritt beim kaufmännischen Depot (oben Anm. 108) und beider Sicherheitsleistung für Börsentermingeschäfte (oben Anm. 109) das Erforder-nis der Ausdrücklichkeit zu dem der Schriftfonn hinzu. Die Forderungausdrücklicher Abrede in § 244 1 B.G.B. ist nicht Formvorschrift, sondernAuslegungsnorm. Vgl. über diesen Unterschied Regelsberger b. EndemannII 461 ff.

1,6 B.G.B. § 125 S. 1. Die Regel ist in den Fällen der §§ 311313, 518,761, 766, 780, 781 anwendbar; § 700 2 kennzeichnet sich gerade dadurch alsFormvorschrift, dafs nur die ausdrückliche Vereinbarung gültig sein soll.Ebenso in den Fällen des H.G.B. § 75, des DepotG. § 2 1 u. § 3 2 , des Börsenß. §54.