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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 186. Form der Sclmldverträge.

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Zeit als ein Jaln- geschlossen wird 104 . Schriftform sieht auch dieGewerbeordnung für den Lehrlingsvertrag vor 105 . Nur in Schrift-form kann jetzt bei dem Vertrage mit einem Handlungsgehilfeneine künftige Wettbewerbsbeschränkung des letzteren vereinbartwerden 106 . Schriftliche Form nur der Willenserklärung des sichverpflichtenden Teils wird bei dem Versprechen einer Leibrente,bei der Bürgschaft und bei dem abstrakten Schuldversprechenoder Schuldanerkenntnis gefordert 107 . Ebenso sind beim kauf-männischen Depot von Wertpapieren gewisse Vereinbarungen anschriftliche Erklärungen des einen Teils gebunden 108 . Schriftlichrnufs ferner bei Börseutermingeschäften die Erklärung des nichtbörsentermingeschäftsmäfsigen Teils abgegeben werden, dafs einebestellte Sicherheit zur Deckung von Verlusten aus Börsentermin-geschäften dienen soll 10 °. Auch der Bodmereivertrag fordert dieAusstellung eines Bodmereibriefes durch den Schifter und somiteinseitige Schriftform uo .

In einzelnen Fällen bedarf es einer q u a 1 i f i z i e r t e n S c h r i f t -form. Dies ist stets der Fall, wenn zu den allgemeinen Erforder-nissen der gesetzlichen Schriftform weitere besondere Erfordernissehinzutreten 111 . Immer ist eine qualifizierte Schriftform erforder-

104 B.G.B. § 566 u. § 581 2 ; dazu § 580.

105 Gew.O. § 129 \ Dazu H.G.B. § 79.

106 H.G.B. § 74 (seit Nov. v. 10. Juni 1914). Hier ist zur Gültigkeit über-dies die Aushändigung der Urkunde an den Gehilfen erforderlich.

107 B.G.B. § 761, 766, 780, 781. Zur Schenkung einer Leibrente bedarfes der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Ebenso ist nach B.G.B.§ 518 die schenkweise Erteilung eines abstrakten Schuldversprechens oderSchuldanerkenntnisses der für das Schenkungsversprechen geltenden Form-vorschrift unterworfen. Das Erfordernis der Schriftform fällt bei der Bürg-schaft, dem Schuldversprechen und dem Schuldanerkenntnis weg, wenn derBürge oder der Schuldner Vollkaufmann und das Verpflichtungsgeschäft aufseiner Seite ein Handelsgeschäft ist; H.G.B. § 350 u. 351.

108 Depotges. § 2 (Vereinbarung eines depositum irreguläre) und § 3 2 (Ver-zicht auf das Stückeverzeichnis). Aufser der Schriftform wird gefordert, dafsdie Erklärung des Hinterlegers ausdrücklich und für das einzelne Geschäftabgegeben wird.

109 Börsenges. § 54 2_6 . Die Erklärung mufs überdies zur Vermeidungder Nichtigkeit ausdrücklich, ohne Verbindung mit anderen Erklärungen undunter Spezifizierung verpfändeter Wertpapiere abgegeben werden. Tele-graphische Übermittlung genügt; doch kann dann nachträglich die Abgabeeiner schriftlichen Erklärung verlangt werden.

1,0 H.G.B. § 682.

111 So nach den oben Anm. 106, 108 u. 109 angef. Bestimmungen.